Mit Schreiben vom 04.12.2019 hat die Bäckerei Kotter beantragt, die Öffnungszeiten für die Bäckereifiliale in der Ottinger Str. 12 ab sofort auch auf die Sonntage und die Feiertage auszudehnen.
Im Durchführungsvertrag mit dem Investor CEC Consult GmbH wurde für den Backshop im neuen Rewemarkt folgende Regelung getroffen:
„§ 5 Nutzungsbindungen
Der Einzelhandel–Vollsortimenter (REWE), der Drogeriemarkt (Rossmann) und der Imbiss dürfen nur während folgender Öffnungszeiten betrieben werden:
a) Einzelhandel-Vollsortimenter (REWE) und
Drogeriemarkt (Rossmann)
Montag bis Samstag von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr
b) Backshop
Montag bis Samstag von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr
c) Imbissstand
Montag bis Samstag 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Abweichungen von den vorstehend beschriebenen Öffnungszeiten sind nur im Einvernehmen mit dem Markt zulässig. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Betriebszeitenbeschränkung an die jeweiligen Betreiber weiterzugeben.
Die Beleuchtung der Werbeanlagen wird in der Nachtzeit, d.h. von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr abgeschaltet.“
Bei der Beschlussfassung über den Durchführungsvertrag in der Marktgemeinderatssitzung vom 22.02.2018 wurde über eine Öffnung des Backshops am Sonntag von 7 bis 12 Uhr gesondert abgestimmt. Aufgrund eines Stimmenverhältnisses von 9 zu 9 Stimmen kam keine Mehrheit dafür zustande.
Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bekannt, wer den Backshop zukünftig betreiben wird. Zudem wollte man die einheimischen Bäckereien im Ortszentrum nicht beeinträchtigen.
Gesetzliche Regelungen für den Sonntagsverkauf von Backwaren sind § 12 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) sowie § 7 Gaststättengesetz (GastG).
Mit seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 hat der BGH den Sonntagsverkauf von Backwaren durch Bäckereien mit angeschlossenen Cafés auch außerhalb der Ladenschlusszeiten für normale Bäckereien erlaubt. Die Wettbewerbszentrale hat damit vergeblich gegen einen Brötchenverkauf an Sonn- und Feiertagen, über die bisherige 3 Stunden-Regelung am Vormittag hinaus, geklagt.
Außerdem wurde der Bäckerei Kotter für die Filiale in der Ottinger Str. 12 zwischenzeitlich vom Landratsamt Traunstein am 15.10. eine Gaststättenerlaubnis erteilt, so dass diese generell nicht mehr an die Ladenschlusszeiten gebunden ist.
Bauplanungsrechtliche oder immissionsschutzrechtliche Beschränkungen gegen eine Sonntagsöffnung liegen nicht vor.
Aus den genannten Gründen wäre es aus Sicht der Verwaltung schwierig, im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung die vertraglichen Vereinbarungen gegenüber dem Betreiber des Backshops durchzusetzen.