Informelle Voranfrage zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 747/1 Gem. Waging, Salzburger Str. 49


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 18.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.02.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt das genannte Grundstück in dem Bereich zwischen der bestehenden Tankstelle und der Staatsstraße (St 2105) zu bebauen.

Der Baukörper ist mit 3 VG und einem Dachgeschoss (kein weiteres VG) mit einem Quergiebel vorgesehen. Die Grundfläche des Baukörpers beträgt ca. 300 qm, die seitl. Wandhöhe ist mit ca. 10,50 m angedacht. Eine TG ist nicht geplant.
Das Gesundheitszentrum Chiemgau würde die Flächen im EG + 1. OG nutzen, im 2. OG wäre eine Nutzung für 2 Praxen vorgesehen und im Dachgeschoss wären drei barrierefreie Wohnungen eingeplant. Auf dem beigefügten Lageplan hat der AN seinen Grundriss skizziert, die Lage des Baukörpers könnte auch noch gedreht werden.

Der Baukörper ist von der seitl. WH vergleichbar mit dem Baukörper des Seniorenwohnheims. Das Grundstück ist zum Teil dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen als auch Richtung Staatsstraße dem Außenbereich (§ 35 BauGB). Zur Staatsstraße hin gilt die Regelung der Anbauverbotszone mit 20m. Für Bebauungen ist hier grundsätzlich das StBATS zu hören, ob etwaige Abweichungen erteilt werden ihrerseits.

Mit der informellen Voranfrage möchte der Antragsteller abfragen, ob sich die Gemeinde Waging an dieser Stelle solch einen Baukörper vorstellen kann; bevor er sich im Anschluss in Gesprächen mit den StBATS begibt.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See spricht sich grundsätzlich für eine mögliche Bebauung des Grundstücks aus. Allerdings mit einem Baukörper der maximal 2 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss (II+D) nachweist, welches kein drittes Vollgeschoss darstellt. Wir weisen auf den zu erbringenden Stellplatznachweis gemäß unserer gemeindlichen Stellplatzsatzung hin und auf die dortige Anbauverbotszone (aufgrund der St 2105).
Zuständig für mögliche Bebauungen in der Anbauverbotszone ist das Staatl. Bauamt Traunstein. Grundsätzlich kann sich der Bauausschuss eine Bebauung vorstellen, sofern sich der Baukörper in der Achse der bestehenden Gebäudelinie entlang der St 2105 einfügt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.07.2020 13:49 Uhr