Der Antragsteller beabsichtigt auf dem westl. Teil des Grundstücks ein Wohn- und Geschäftshaus (2 VG) mit TG zu errichten. Im EG sind Gewerbeflächen vorgesehen, im OG mehrere Wohneinheiten (derzeit 5 Einheiten) mit einer Galerieebene. Das EG ragt im Westen und im Süden über den II-geschossigen Baukörper hinaus und erhält ein extensiv begrüntes Flachdach.
Eine genauere Vorhabensbeschreibung mit Fragestellung entnehmt bitte der beigefügten Anlage.
Der Antragsteller möchte durch seine informelle Voranfrage folgendes abklären:
1. Stimmt die Gemeinde einer privaten Abstandsflächenübernahme zu
- Verwaltung: Fl.Nr. 746 = Eigentümer Markt Waging, aber keine Widmung als öffentliche Verkehrsfläche.
- „Die Frage der Bauherrn an den Bauausschuss ist, ob eine Übernahme der dargestellten überschreitenden Abstandsflächen auf dem Marktgemeindegrund seitens des Marktes Waging a. See zugestimmt werden kann und sofern ja, zu welchen Bedingungen dies erfolgen könnte.“
2. Ist ein öffentlicher Durchgang zw. den Gebäuden gewünscht
- Verwaltung: Wegeverbindung auf Privatgrund: öffentlich widmen, Regelung der Unterhalt- und Verkehrssicherungspflicht.
- „Die Frage der Bauherrn an den Bauausschuss ist, ob Interesse an einer solchen fußläufigen Durchlässigkeit, ggf. auch für Radfahrer, seitens des Marktes besteht?
Vorschlag der Bauherrn ist, die Fläche zwischen den Gebäuden platzartig zu gestalten. Weiterführende Frage ist, ob beispielsweise ein Tausch dieser Durchlässigkeit gegen die Übernahme der v.g. Abstandsfläche denkbar ist. Die Bauherren würden sich in diesem Fall vorstellen, dass die Verkehrssicherungspflicht und der Unterhalt des Fuß-/Radweges dann Sache des Marktes ist. Dieser ließe sich im Rahmen der Gestaltung der Bodenbeläge gut vom privaten Platzbereich abgrenzen.“
3. Zulässige seitl. Wandhöhe
- Verwaltung: § 34 BauGB – Einfügungsgebot; die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung weißt eine maximale seitl. WH von 6,40 m nach. Das Gebäude vom Seniorenwohnheim (seitl. WH ca. 10 m) ist mit Sicherheit städtebaulich prägend allerdings von der Nutzung her kein atypischer Vergleich.
- „Die Frage der Bauherrn an den Bauausschuss ist, ob grundsätzlich an dieser Stelle die geplante Wandhöhe von 7,80 m seitens des Marktes vorstellbar ist, damit ein entsprechend positives Signal an das Landratsamt weitergegeben werden kann.
Dies unter der Voraussetzung, dass bei der Planung darauf geachtet wird, dass es bei 2 Vollgeschossen und einer optischen Zweigeschossigkeit in der Fassade bleibt resp. die Gestaltung der Fassade kein 3. Geschoss eröffnet.“
Das Vorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB, der Baukörper muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ein gemeinsamer Ortstermin der Verwaltung mit dem LRA Traunstein und dem Antragsteller ist für Anfang März vorgesehen.