Erlass einer neuen Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See, 05.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 05.11.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Wie in der letzten Sitzung vom 08.10.2020 vereinbart, wurde die beschlossene Erhöhung der Hundesteuersätze in die dem Tagesordnungspunkt als Anlage beiliegenden Satzungsentwurf eingearbeitet. Als Vorlage wurde die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages zugrunde gelegt. Die neue Satzung entspricht somit dem aktuellen Rechtsstand. Gleichzeitig wurden die von der Steuerstelle festgestellten Überalterungserscheinungen in der bisherigen Satzung hinsichtlich der Hundehaltung in Weilern und der Züchtersteuer beseitigt.
Bei § 4 wird jetzt z.B. mit der neuen Satzung eine Nachzahlung erhoben, wenn während des Kalenderjahres an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund tritt. Bisher musste der Hundehalter in diesem Fall keine Nachzahlung leisten.
In § 6 werden die „Weiler“ (benachbarte Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen) entfernt. Ein besonderer Zweck der Hundehaltung in Einöden ist das dort vorhandene größere Bedürfnis nach Schutz durch einen Hund der dort Wohnenden. Das Schutzbedürfnis und die damit verbundene Halbierung der Hundesteuer in Weilern ist nicht mehr zeitgemäß, so dass nur noch die Einöden, welche 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind, diese Ermäßigung erfahren. Mit der bisherigen Regelung sind sehr viele Hunde unter die Ermäßigung gefallen, weil sehr viele Ortsteile im Gemeindegebiet als Weiler einzustufen sind.
Des Weiteren entfällt die Züchtersteuer, welche nach § 7 der Satzung private Züchter (Hobbyzüchter) um die Hälfte ermäßigt hatte.
Von Seiten der Verwaltung wird die Zustimmung zum beiliegenden Satzungsentwurf empfohlen.
Bürgermeister Baderhuber beantwortet noch eine Frage aus der Mitte des Rats bzgl. einer Satzungsregelung über die Erhebung eines Bußgeldes, wenn festgestellt wird, dass Hunde in der Verwaltung nicht angemeldet werden. Eine Bußgeldbewehrung der Hundesteuersatzung ist nach Auskunft des Bayerischen Gemeindetags, so Bürgermeister Baderhuber, rechtlich nicht möglich und auch nicht erforderlich. Bei Nichtanmeldung eines Hundes greift nämlich die allgemeine Regelung des Art. 16 Nr. 2 Kommunales Abgabengesetz (KAG), nach dem ein Bußgeld bis zu 5.000 € im Einzelfall verhängt werden kann, wenn ein Hund nicht angemeldet wird.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging a. See beschließt den Erlass einer Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. Die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2

Datenstand vom 08.12.2020 15:40 Uhr