Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung von Herrn Perschl: Errichtung einer Stützmauer, Fl.Nr. 1191/5 Gem. Tengling, Linnerfeld 8


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 22.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 22.10.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Stützmauer entlang den beiden östlich gelegenen Grundstücksgrenzen, angrenzend zu den Außenbereichsflächen. Die Errichtung der Stützmauer soll stufenartig versetzt aus Natursteinblöcken erfolgen.
Als Begründung wird Folgendes angegeben:
„Durch die Stützmauer kann das Gelände / Grundstück oberhalb und unterhalb besser genutzt werden. Die Landwirte der beiden angrenzenden Grundstücke müssen keine Bedenken mehr haben, dass der Hang (Stellenweise > 1,50 m) wegbricht. Eine weitere Erosion durch Oberflächenwasser (siehe Starkregen Ende Juni) wird verhindert. Dessen Übertritt auf das Grundstück wird durch das in der Hinterfüllung enthaltene Material und die Drainage besser kontrolliert und abgefangen. Zudem ist eine Trockenmauer ökologisch sehr wertvoll und bietet vielen gefährdeten Pflanzen und Tieren einen wichtigen Lebensraum. Mauerkrone und Steinfugen werden auch bepflanzt. Der mit Abstand größte Teil der Stützmauer ist von der Straße / von den anderen Grundstücken nicht einsehbar.
Verwaltung:
Das Vorhaben ist grundsätzlich gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO verfahrensfrei. Allerdings befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gessenhausen“, 7. Änderung.
Gemäß der Festsetzung Nr. 3.5 des Bebauungsplanes sind Einfriedungen ohne Sockel mind. 0,1 m vom Boden abzusetzen (Tierwanderungen). Die Errichtung von Einfriedungsmauern ist unzulässig. Zudem legt der Bebauungsplan unter Nr. 5 fest, dass das Gelände an den Grenzen zu Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches an das vorhandene Gelände anzugleichen ist. Ferner ist das Gelände von benachbarten Grundstücken ohne Stützmauern aneinander anzugleichen.
Die Bauverwaltung hätte die Festsetzung dahingehend ausgelegt, dass die Angleichung des Geländes nur zwischen den bebauten Grundstücken ohne Stützmauer erfolgen muss. Die Untere Bauaufsichtsbehörde hat jedoch auf Anfrage mitgeteilt, dass auch zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eine Geländeangleichung ohne Errichtung von Stützmauern zu erfolgen hat.
Bisher ist im Geltungsbereich einer Befreiung bezüglich der Errichtung einer Natursteinwand an zwei Grundstücksecken zugestimmt worden. Allerdings ist die Natursteinwand nicht durchgängig. Der Geländeübergang zu den anliegenden Grundstücken ist im vorliegenden Fall tatsächlich massiv. Aufgrund der besonderen Geländesituation könnte in diesem Fall einer Befreiung von den Festsetzungen ausnahmsweise zugestimmt werden. Zudem ist die Auswirkung der Stützmauer auf die Tierwanderungen durch die versetzte Ausführung nicht so gravierend, wie eine durchgängige Mauer.

Die angrenzenden Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

Beschluss

Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO. Allerdings befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gessenhausen“, 7. Änderung.
Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Einer Befreiung von den Festsetzungen Nr. 3.5 und Nr. 5 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Datenstand vom 19.11.2020 18:37 Uhr