Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung einer Böschungsmauer und einer Terrassenüberdachung.
Die Böschungsmauer soll aus Natursteinen bestehen und entlang der westlichen Grundstücksgrenze verlaufen. Durch das abfallende Gelände ist die Höhe am nördlichen Teil der Mauer mit 0,9 m geplant, am südlichen Teil soll die Höhe 1,30 m betragen, auf einer Länge von 14,20 m.
Diese Höhe wird lt. Antragsteller benötigt, um das Grundstück Richtung Westen annähernd eben zu gestalten und somit nutzbare Fläche dazuzugewinnen.
Die Terrassenüberdachung soll westlich vom Gebäude in den Maßen 6,20 m x 2,96 m errichtet werden. Die Überdachung soll mit Stahlstützen und Glasdach in Form eines Pultdaches mit einer Dachneigung von 8,6°erfolgen. Die Höhe ist mit 2,19 m bzw. 2,6 m geplant.
Verwaltung
Das Vorhaben ist grundsätzlich gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 g) und Nr. 7 a) BayBO verfahrensfrei. Allerdings befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „St. Leonhard West II“.
Gemäß der Festsetzung Nr. 3.4 des Bebauungsplanes sind Böschungsmauern aus Natursteinen bis zu 1,0 m Höhe zulässig. Der unmittelbare Nachbar hat letztes Jahr einen ähnlichen Antrag auf Befreiung von der Höhenbegrenzung bei Stützmauern gestellt. Ihm wurde auferlegt, dass die Höhe der Stützmauer 1 m nicht überschreiten darf.
Die Festsetzung Nr. 3.4 des Bebauungsplanes legt zudem fest, dass nur gleichhüftige Satteldächer als Dachform zulässig sind. Darüber hinaus legt der Bebauungsplan fest, dass Wintergärten mit Glas eingedeckt werden können und dabei auch Pultdächer mit einer Dachneigung von mindestens 4° zulässig sind, wenn das Pultdach am Haus oder am Balkon angeschlossen wird. Die Überdachung soll an das Haus angeschlossen werden, die vorgeschriebene Dachneigung wird eingehalten und die Wirkung einer Terrassenüberdachung ist ähnlich wie die eines Wintergartens.
Die nördlich und südlich gelegenen Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt.