Antrag auf isolierte Befreiung von Frau und Herrn Jodl: Überdachung von Stellplätzen aus Holz, Fl.Nr. 12/5 Gem. Nirnharting, Dorfstraße 19a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 24.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 24.06.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung einer Stellplatzüberdachung aus Holz in den Maßen 4,50 m x 4 m. Die seitliche Wandhöhe soll 2,20 m betragen. Die Überdachung soll an der westlichen Gebäudeseite angebracht werden. Der Abstand zwischen der geplanten Überdachung und der Dorfstraße beträgt 0,5 m an engster Stelle.

Das Vorhaben ist grundsätzlich gem. Art. 57 Abs. 1 b BayBO verfahrensfrei. Allerdings befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich der Stellplatzsatzung der Marktgemeinde Waging a. See. Nach § 5 Abs. 3 der Stellplatzsatzung müssen Zu- und Abfahrten zwischen offenen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen eine Länge von mindestens 3 m vorweisen. Die Antragsteller geben an, dass aufgrund der Parkplatzverhältnisse nur ein Abstand von 0,5 m nachgewiesen werden kann und dass die Sichtverhältnisse durch die Überdachung nicht eingeschränkt werden.

Es liegen ähnliche Bezugsfälle im OT Nirnharting vor.

Beschluss

Das Vorhaben ist grundsätzlich nach Art. 57 Abs. 1 b BayBO verfahrensfrei. Allerdings befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich der Stellplatzsatzung der Marktgemeinde Waging a. See.

Der Bauausschuss erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Einer Abweichung von § 5 Abs. 3 der Stellplatzsatzung (Abstand von mind. 3 m) wird aufgrund der offenen Bauausführung zugestimmt; das Vorhaben hat zur Grundstücksgrenze mindestens 1 m Abstand einzuhalten (Abstand Grundstückgrenze – Stützpfosten der Stellplatzüberdachung, die Überdachung darf überstehen ).

Ferner handelt es sich um eine private Grundstückszufahrt, auf die einzuhaltenden Sichtdreiecke ist daher eigenverantwortlich zu achten. Des Weiteren ist von den Antragstellern Vorsorge zu treffen, dass das anfallende Oberflächenwasser auf dem eigenen Grundstück zu versickern ist und nicht auf die öffentliche Verkehrsfläche entwässert werden darf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.08.2020 16:56 Uhr