Antrag auf isolierte Befreiung von Frau Giesbrecht: Errichtung zweier Stützmauern, Fl.Nr. 1191/6 Gem. Tengling, Linnerfeld 6


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 18.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.02.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung zweier Stützmauern wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 20.01.2021 behandelt. Da in der Beratung die Frage aufkam, ob das Oberflächenwasser nach dem Bau der Stützmauern in angrenzende Grundstücke fließt, wurde die Abstimmung über den Antrag vertagt. 

Der Sachverhalt bezüglich der Stützmauern lautet gleichbleibend wie folgt:

Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung zweier Stützmauern. Hierzu gibt sie folgende Gründe und Vorhabensbeschreibungen an:

Wir benötigen an der Nordostseite unseres Grundstücks eine Stützmauer (im folgenden Mauer 1 genannt), um unser Haus und unser Grundstück vor weiteren Starkregenereignissen zu schützen. Die Stützmauer soll die ganze Nordostseite des Grundstücks entlanglaufen und ist im Schnitt ca. 50 cm hoch. Zudem planen wir innerhalb unseres Grundstücks, zwischen Carport und Haus, eine Stützmauer (Mauer 2). Da es sich in diesem Fall um eine Geländemodellierung von bis zu 50 cm handelt, die vom Bebauungsplan abgedeckt ist, gehen wir davon aus, dass dafür keine isolierte Befreiung erforderlich ist. Es handelt sich jeweils um eine Natursteinmauer. 

Unser Grundstück liegt aufgrund der geografischen Gegebenheiten und der Tatsache, dass wir uns bei der Planung des Hauses an der Straße und dem Wendehammer im Linnerfeld orientierten, deutlich niedriger als die Nachbargrundstücke (Flurnummern 1186 und 1186/2) auf der Nordostseite.
Bei dem Starkregen am 28.Juni 2020 entstand den Nachbarn, die noch nicht durch eine Stützmauer vor den Wassermassen geschützt waren, Schaden in Höhe von mehreren zehntausend Euro.
Auch auf unserem Grundstück stand das Wasser nach dem Starkregen zum Teil bis zu 40 Zentimeter hoch. Unser Glück war, dass unser Haus erst zwei Tage später – am 30. Juni – aufgestellt wurde. Allein aus diesem Grund entstand uns kein Schaden.
Aufgrund des Klimawandels wird die Häufigkeit von Starkregenereignissen zunehmen, sodass weitere hohe Schäden zu erwarten sind, sollten wir unser Hab und Gut nicht ausreichend schützen dürfen.
Die Gemeinde Taching a. See hat einen rechtskräftigen Bebauungsplan für das Linnerfeld aufgestellt und uns das Baurecht erteilt. Im Zuge der Planung muss die Versickerung des Niederschlagswassers berücksichtigt werden. Bei einem Starkregenereignis ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Nachbarn offenkundig nicht in der Lage, das viele Wasser aufzunehmen. Theoretisch wäre der Landwirt in der Pflicht, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Nun liegt es an uns, uns auf eigene Kosten vor hohem Schaden zu schützen.
Der Gemeinderat hat bereits zwei weiteren Nachbarn die isolierte Befreiung für eine Stützmauer erteilt. Deshalb beantragen wir dies ebenso.
Die Mauer 1 wird ca. 26,50 Meter lang sein, Mauer 2 ca. 18 Meter. 



Verwaltung
Die eine Stützmauer soll zwischen dem Doppelcarport und dem Wohngebäude auf einer Länge von ca. 18 m, mit einer Höhe von ca. 0,5 m errichtet werden. Die andere Stützmauer soll entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 26,50 m verlaufen. Die Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze soll aufgrund des Geländeunterschiedes 0,50 m bzw. 0,90 m hoch sein. 

Das Vorhaben ist grundsätzlich gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO verfahrensfrei. Allerdings befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gessenhausen“, 7. Änderung. Gemäß der Festsetzung Nr. 3.5 des Bebauungsplanes sind Einfriedungen ohne Sockel mind. 0,1 m vom Boden abzusetzen (Tierwanderungen). Die Errichtung von Einfriedungsmauern ist unzulässig. Zudem legt der Bebauungsplan unter Nr. 5 fest, dass das Gelände an den Grenzen zu Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches an das vorhandene Gelände anzugleichen ist. Ferner ist das Gelände von benachbarten Grundstücken ohne Stützmauern aneinander anzugleichen.

Nach Rücksprache mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde zufolge ist die im Bebauungsplan unter der Festsetzung Nr. 5 genannte zulässige Geländemodellierung bis zu einer Höhe von 0,50 m nur als Angleichung des Geländes gedacht, die Errichtung von Stützmauern zur Geländemodellierung ist nicht vorgesehen.

Nachbargrundstück, Linnerfeld 8:
Für das Nachbargrundstück hat der Gemeinderat entsprechenden Befreiungen zugestimmt, sodass der Antragsteller hier Stützmauern aus Natursteinblöcken in versetzter Ausführung (stufenartig) errichten durfte. Der Geländeübergang von diesem Grundstück zu den anliegenden Außenbereichsgrundstücken ist im vorliegenden Fall aber tatsächlich anders zu bewerten als bei den anderen Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Aufgrund der „besonderen“ Geländesituation hat man hier ausnahmsweise einer Befreiung zugestimmt.

Die Verwaltung empfiehlt keine weiteren Befreiungen von den o.g. Festsetzungen auszusprechen. Es handelt sich noch um einen relativ „neuen“ Bebauungsplan, die Festsetzungen wurden sich gut überlegt, auch im Hinblick auf die Schonung der Natur und Verträglichkeit der Tierwelt. Sollte einer weiteren Befreiung wie o.g. zugestimmt werden, sind die Festsetzungen für alle weiteren Grundstücke nicht mehr relevant, dann haben wir künftig bei jedem Antragsteller mit den gleichen Wünschen ohne „wenn und aber“ zuzustimmen.

Bautechnik
Die Antragstellerin hat durch entsprechende Drainageeinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass das anfallende Wasser nicht entlang der geplanten Grundstücksmauer auf die Nachbargrundstücke läuft. 

Zu dem Thema Oberflächenwasser ging von Frau Giesbrecht noch eine E-Mail mit folgendem Inhalt ein:

„Wie heute am Telefon besprochen, bestätige ich Ihnen gerne schriftlich, dass die Drainagen unserer geplanten Stützmauern an die Wasserzisterne im Garten angeschlossen werden. Sollte also so viel Wasser kommen, dass das Wasser über die Löcher in den Drainagen nicht ablaufen kann, läuft es in unsere Zisterne. 
 
Die zweite Stützmauer zwischen Carport und Haus benötigen wir ebenfalls zum Hochwasserschutz, weil wir damit bei einem Starkregenereignis das Wasser abfangen wollen, das gegebenenfalls über die Mauer an der Grundstücksgrenze überschwappt. Die Drainage, die auch dort verbaut wird, soll das Wasser von unserem Haus fernhalten, sodass uns kein Schaden entsteht.“

In der anschließenden Diskussion kommt der Rat einheitlich zu der Auffassung, dass ein ganzheitlicher Lösungsansatz zu suchen ist, um die Anwesen des Baugebietes bei Starkregenereignissen vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu schützen. Der Bau von Stützmauern an einem einzelnen Anwesen, trägt nicht zur Lösung des Problems bei. Vielmehr wird dadurch eine Verschlechterung für die benachbarten Anwesen befürchtet. 

Beschluss

Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO. Allerdings befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gessenhausen“, 7. Änderung. Der Gemeinderat Taching a. See stimmt einer isolierten Befreiung zur Errichtung von zwei Stützmauern zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 15

Datenstand vom 19.11.2021 08:58 Uhr