Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, SG 4.412 Untere Immissionsschutzbehörde vom 09.12.2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 21.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 2.1.3

Sachverhalt

Sonstige fachliche Informationen:
Die Unterlagen erhalten keine Angaben zum Immissionsschutz, z. B. zum Gewerbelärm oder zu den Geruchsimmissionen der benachbarten landwirtschaftlichen Betreibe, und sind daher noch zu ergänzen.

Hinweise zur Ermittlung und Bewertung können den beiden
-IMS IIB5-4641-02/10 Lärmschutz in der Bauleitplanung vom 25.07.2014 und
-IMS IIB5-4641.0-011/94 Immissionsschutzbelange im Bauplanungsrecht vom 25.03.1997
entnommen werden.

Hinweis:
Es handelt sich um die Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz. Anderweitige Stellungnahmen anderer Sachgebiete bzw. Träger öffentlicher Belange bleiben davon unberührt. Die notwendige Abwägung und Gewichtung der möglicherwies widerstreichenden öffentlichen Belange gem. § 1Abs. 7 BauGB ist allein Aufgabe der planenden Gemeinde/Stadt.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Gebietstyp laut Flächennutzungsplan um ein Dorfgebiet nach der BauNVO § 5. Hier sind Wohngebäude, nicht störende Gewerbebetriebe und Handwerksbetriebe sowie Wirtschaftsstellen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, nebeneinander zulässig.
Es soll hier ein Wohnhaus des Betriebseigentümers der dort ansässigen Heizung- und Sanitärfirma errichtet werden. Es ist bereits ein Mehrfamilienwohnhaus und 2 Wohneinheiten im bestehenden Gewerbebetrieb innerhalb des Geltungsbereichs vorhanden. Einen aktiven Landwirt gibt es zum aktuellen Zeitpunkt im Ortsteil Holzhausen nicht mehr.
Die Anregung der unteren Immissionsschutzbehörde, auf formelle Ermittlung möglicher Immissionen, wird wegen Geringfügigkeit der gegenständlichen Planung somit verzichtet. Die Schutzgutbewertung ist als geringe Erheblichkeit einzustufen.
Die von landwirtschaftlich genutzten angrenzenden Flächen ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen, auch soweit sie über das übliche Maß hinausgehen, sind zu dulden.

Ein entsprechender Hinweis zum Immissionsschutz wird in die Begründung mit aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2021 11:06 Uhr