Bauantrag von Frau Stief: Neubau v. Betriebsleiterwohnhaus als Ersatzbau für das best. alte Zuhaus mit Nutzungsänderung des best. Betriebsleiterwohnhauses in eine Altenteilwohnung u. Umbau der best. Räume in 3 FeWo, Fl.Nr. 838 Gem. Tettenhausen, Harmannschlag 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 21.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt den Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage als Ersatzbau für das bestehende alte Zuhaus. Das Gebäude soll nach Osten verschoben werden um im Hof Stellplatzflächen zu schaffen. Das Wohngebäude ist in den Maßen 13,49 m x 10 m mit einer seitlichen WH von 6,57 m geplant. Die Garage soll mit den Maßen 9,36 m x 6,99 m und einer seitlichen WH von 3 m errichtet werden. 

Im bestehenden Betriebsleiterwohnhaus sind mehrere Nutzungsänderungen geplant. Derzeit wird das Gebäude als Betriebsleiterwohnhaus genutzt und zwei Ferienwohnungen sind im Gebäude untergebracht. Im EG ist zukünftig die Unterbringung einer barrierefreien Altenteilwohnung geplant. Zu den zwei bestehenden Ferienwohnungen sollen noch drei Ferienwohnungen hinzukommen. Insgesamt ist also die Unterbringung der Altenteilwohnung und von fünf Ferienwohnungen in dem bestehenden Betriebsleiterwohnhaus geplant. 

Das Vorhaben wurde als Antrag auf Vorbescheid bereits in der Sitzung am 13.05.2020 behandelt, dem Antrag wurde zugestimmt. Nach Absprachen zwischen dem Landratsamt und der Antragstellerin, sowie einer Ortsbesichtigung mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde wurde nun der Antrag auf Baugenehmigung gestellt. 

Verwaltung
Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB.

Die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses ist als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig.

Die Nutzungsänderungen im bestehenden Gebäude beurteilt sich nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB und ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden prüft abschließend die Untere Bauaufsichtsbehörde. 

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB. 

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2021 11:06 Uhr