Antrag auf Vorbescheid von Frau Göttsberger: Aufstockung des best. Wohnhauses und Einbau einer Wohnung im DG, Fl.Nr. 749/7 Gem. Waging a. See, Staufenstraße 27


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 12.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses und den Einbau einer Wohnung im DG. Den Eingabeplänen zufolge beträgt die seitliche WH derzeit ca. 5,68 m, durch die Aufstockung ist nun eine seitliche WH von 7,47 m geplant. 
Zudem soll südlich am Gebäude ein Quergiebel eingebaut werden. Für die Gestaltung stehen zwei verschiedene Varianten zur Auswahl. 

Dem Antrag ist folgende Situationsbeschreibung beigefügt:

„Das Zweifamilienwohnhaus wurde 1962 erbaut. Die Grundstücksfläche ist mit 1151 m² großzügig. Im Sinne der Nachverdichtung soll nun der Dachstuhl ausgebaut werden. Die umliegende Bebauung zeigt unterschiedliche Höhen- und auch Gestaltungsvarianten auf (s. Anlage Fotos und Lageplan)

Vergleichbare Höhenentwicklungen sind in der Nachbarbebauung vorhanden (s. Anlage Lageplan und Fotos).

Eine Beeinträchtigung der Nachbarn gibt es unseres Erachtens, auch bedingt durch die Grundstücksgröße nicht. Das Einverständnis der Nachbarn wird bei der Eingabeplanung unsererseits aber natürlich eingeholt. Im Zuge der Umbaumaßnahmen wird zeitlichen Abschnitten auch die Gebäudehülle revitalisiert. Die Wohnung ist für spätere Eigennutzung geplant. „

Nun sollen im Zuge des Vorbescheidsantrages folgende Punkte geklärt werden:

  1. Ist eine Aufstockung, wie in den Plänen dargestellt, realisierbar?
  2. Welche Giebellösung wäre denkbar (Variante 1 + 2)?
  3. Balkone an den Giebelseiten sind in geringer Größe geplant. Gibt es hier Einschränkungen? (Abstandsflächen werden eingehalten)

Verwaltung
Zu den gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen:

  1. Das Bauvorhaben befindet sich im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB. Im FNP ist das betroffene Grundstück als Allgemeines Wohngebiet dargestellt. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach der Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebungsbebauung einfügt. Aus baurechtlicher Sicht sind die genannten Bezugsfälle nicht heranziehbar, da nur die unmittelbare Bebauung maßgebend ist. Das höchste Gebäude in der unmittelbaren Umgebung konnte von uns mit einer seitl. WH von ca. 6,50 m festgestellt werden. 
  2. Die Entscheidung über die Gestaltung des Quergiebels liegt beim Bauausschuss des Marktes Waging a. See. In Anlehnung an unsere Bebauungspläne sollte folgendes für die Umsetzung bei Quergiebeln maßgebend sein:
Die Quergiebelbreite darf max. 2/5 der Hauptgebäudelänge nicht überschreiten darf. Der Quergiebel muss die gleiche Traufhöhe wie das Hauptdach aufweisen, die Dachneigung darf max. 5° steiler sein als das Hauptdach, die Firsthöhe des Quergiebels muss mind. 0,50 m unter der des Hauptdaches liegen. 
  1. Grundsätzlich bestehen gegen die Errichtung von untergeordneten Balkonanbauten keine Bedenken.

Diskussionsverlauf

Diskussionsverlauf: Der Antragstellerin Frau Göttsberger, welche in der Sitzung anwesend war, wurde vom Bauausschuss einstimmig ein Rederecht eingeräumt. Sie führte dazu aus, dass das Gebiet ursprünglich mal einem sehr alten Bebauungsplan zugrunde lag, welcher nun nicht mehr gilt, und daher auch die niedrigen Wandhöhen herkämen.

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See spricht sich grundsätzlich für die Aufstockung und die damit verbundene Nachverdichtung aus. 

Das Vorhaben fügt sich allerdings nach unserer Einschätzung nach mit der geplanten seitlichen Wandhöhe von 7,47 m nicht in die Eigenart der Umgebungsbebauung ein. Im Rahmen der Nachverdichtung sollte auf eine verträgliche Einfügung geachtet werden. 
In der Umgebungsbebauung konnte zur geplanten seitl. Wandhöhe von Seiten der Verwaltung keine Bezugsfälle ermittelt werden, in der Nachbarschaftsbebauung wurde lediglich eine seitl. Wandhöhe von 6,50 m ermittelt. Der Bauausschuss empfiehlt mit einer steileren Dachneigung und Errichtung einer Dachgaube käme das Gebäude um ca. 0,5 m von der seitl. Wandhöhe runter und das Dachgeschoss könne dennoch sehr gut zu Wohnzwecken ausgenutzt werden.

Es bestehen keine Bedenken gegen untergeordnete Balkonanbauten.

Bei der Gestaltung des Quergiebels spricht sich der Bauausschuss für die Variante 2 aus. Grundsätzlich sollen Gebäude mit Satteldach und Quergiebel in der Markgemeinde wie folgt gestaltet werden: Die Quergiebelbreite darf max. 2/5 der Hauptgebäudelänge nicht überschreiten. Die Dachneigung darf max. 5° steiler sein als das Hauptdach, die Firsthöhe des Quergiebels muss mind. 0,50 m unter der des Hauptdaches liegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2021 10:41 Uhr