Antrag auf isolierte Befreiung von Herrn Höher: Neubau einer Gartenhütte, Fl.Nr. 553/5 Gem. Gaden, Langobardenstraße 2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 12.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Gartenhütte in Holzbauweise auf der westlichen Grundstücksgrenze. Die Gartenhütte soll als Lagerort für Gartenwerkzeuge, Fahrräder etc. dienen und in den Maßen 6 m x 3 m und einer seitlichen WH von 1,80 m errichtet werden. Der südliche Gebäudeteil ist ein geschlossener Raum (10,80 m²), der nördliche Teil ist in offener Ausführung als Überdachung geplant (7,20 m²).

Verwaltung
Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Römerleiten – Nord“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Lt. Festsetzung Nr. 2 ist das Maß der baulichen Nutzung für Garagen und überdachte Stellplätze mit Nebenräumen auf max. 50 m² pro Grundstück begrenzt. Dem Antragsformular zufolge hat die Garage bereits eine Grundfläche von 36 m². Die Grundfläche der Gartenhütte soll 18 m² betragen, somit ergibt sich eine Gesamtgrundfläche der Garage und Nebenanlagen von 54 m². Zudem befindet sich die geplante Überdachung komplett außerhalb des Baufensters. Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus Abstände von 1 m zwischen den baulichen Anlagen und der Grundstücksgrenze fest. Für die Dachgestaltung von Nebengebäuden beinhaltet der Bebauungsplan keine konkreten Vorgaben. In Anlehnung an die Festsetzung, dass Garagengebäude mit einer gering geneigten Flachdachausführung als Gründach zulässig sind, kann der geplanten gering geneigten Flachdachausführung auch ohne Gründach zugestimmt werden. 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden bereits mehrere Befreiungen bezüglich Baufensterüberschreitungen und eine Befreiung von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung für Garagen und Nebenanlagen erteilt. Dem letzten Antrag auf Befreiung vom Bebauungsplan wurde nur unter der Nebenbestimmung zugestimmt, dass der Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze eingehalten wird. 

Der betroffene Nachbar wurde beteiligt und hat auf dem Antragsformular unterschrieben. Auf dem Nachbargrundstück besteht, wie auf dem beiliegenden Luftbild erkennbar, ebenfalls eine Nebenanlage an der Grundstücksgrenze auf gleicher Höhe. Einer Befreiung könnte zugestimmt werden. wenn der festgesetzte Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze eingehalten wird.

Beschluss

Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Römerleiten-Nord“ und hält die Festsetzungen nicht ein. 

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Der im Bebauungsplan festgesetzte Abstand von 1 m zwischen baulichen Anlagen und der Grundstücksgrenze muss jedoch eingehalten werden, da andernfalls die Grundzüge der Planung betroffen wären. Zudem soll hierfür kein Bezugsfall geschaffen werden. 

Dem Antrag auf Befreiung von der Festsetzung Nr. 2 (Maß der baulichen Nutzung für Garagen und überdachte Stellplätze mit Nebenräumen max. 50 m²) sowie von den festgesetzten Baugrenzen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2021 10:41 Uhr