Informelle Anfrage von Herrn Seeger: Abweichende Bebauung, Fl.Nr. 288/10 Gem. Waging a. See, Steghäuslweg 5


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 12.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Das betroffene Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Geppinger Straße II“. Für die Errichtung eines Einfamilienhauses wurde bereits eine Genehmigungsfreistellung erteilt. 

Es soll nun jedoch teilweise vom Bebauungsplan abgewichen werden. Der Bauherr möchte nun in einer informellen Anfrage abklären, ob der Bauausschuss den geplanten Befreiungen vom Bebauungsplan zustimmen würde.

In der Anfrage hat der Antragsteller die geplanten Vorhaben wie folgt geschildert:

  1. Lichtschächte Kellergeschoss
  1. Im Nord-Östlichen Bereich würden wir zur natürlichen Belichtung 3 Lichtschächte bauen wollen - im Plan mit K1, K2 und K3 gekennzeichnet, LW 105/50cm. Damit würden wir das Baufenster für die Lichtschächte als untergeordnete Bauteile überschreiten.
  2. Im Südwesten würden wir für die Hauptwohnung sowie die ELW jeweils einen Lichtschacht aus Sicherheitsgründen als Fluchtweg ausbilden, und diesen daher wie beschrieben mind. 1m tief, ggfls. sogar 1,20m tief ausgestalten. Lichtschacht mit Steigeisen, größere Fenster als in den anderen Lichtschächten. Abweichend von der Planung werden hier ggfls. 2 getrennte Lichtschächte erforderlich werden.

Verwaltung
Die Lichtschächte könnten als Ausnahme nach § 23 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden. Mit der Zulassung von Lichtgräben wird die Möglichkeit eröffnet in den Kellergeschossen weitere Wohnnutzflächen zu schaffen. Der Bebauungsplan sieht dies derzeit nicht vor, ähnliche Bezugsfälle liegen ebenfalls nicht vor.

  1. Eingangsüberdachung
Über den Hauseingangstüren möchten wir jeweils eine kleine Überdachung als Wetterschutz anbringen lassen. Auskragung ca. 1,0 - 1,20 m.

Verwaltung
Eine Befreiung könnte gem. § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt werden. 

  1. Abstellraum Garage
Abweichend vom Eingabeplan möchten wir die eingezeichnete Abstellkammer an der Garage bis auf die Baufenstergrenze erweitern. Das Dach wird einfach weiter nach unten gezogen.

Verwaltung
Sofern das Baufenster nicht überschritten wird und der Bruttorauminhalt 75 m³ nicht übersteigt, ist das Vorhaben gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO zulässig. 
 
  1. Süd-West-Balkon
Den Balkon möchten wir abweichend vom Plan von jetzt 1,2m auf 2,0m Tiefe erhöhen, um die Nutzbarkeit zu verbessern. Für unsere Familie mit 6 Personen ist sonst keine Sitzplatzgestaltung mit Tisch möglich. Diese Erweiterung überschreitet das Baufenster um 80cm.

Verwaltung
Eine Überschreitung des Baufensters könnte gem. § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt werden. 

  1. Terrassenüberdachung
Wie skizziert möchten wir eine einfache Konstruktion errichten, die es uns ermöglicht, Sonnensegel zu befestigen. Wir denken an eine leichte Rahmenkonstruktion, ohne festes Dach, ohne Seitenwände.“

Verwaltung
Für die Terrasse (samt Rahmenkonstruktion) ist eine Befreiung vom festgesetzten Baufenster notwendig. 

In Anlehnung an die bereits gewährten Befreiungen hinsichtlich Überschreitung der Baufenster durch Balkonanbauten, Terrassen und Terrassenüberdachungen könnten die Befreiungen Nr. 2-5 in Aussicht gestellt werden. Eine entsprechende Bebauungsplanänderung für das komplette Baugebiet hinsichtlich dieser Sachverhalte ist noch auf den Weg zu bringen.

Beschluss

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Geppinger Straße II“. 

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt zu den Vorhaben wie folgt Stellung:

  1. Eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen zur Herstellung der Lichtschächte / Lichtgräben wird gem. § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Aussicht gestellt. Im Geltungsbereich gibt es hierfür noch keine ähnlich gelagerten Bezugsfälle zudem würde hier die Grundkonzeption des Bebauungsplanes tangiert werden.

  1. Eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen zur Errichtung zweier Eingangsüberdachungen wird nach § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt. 

  1. Die Erweiterung der bestehenden Garage durch eine Abstellkammer kann verfahrensfrei (gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO) errichtet werden, sofern das Baufenster nicht überschritten wird und der Bruttorauminhalt von 75 m³ eingehalten wird.

  1. Eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen für den vergrößerten Balkon wird gem. § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt. 

  1. Eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen für die Errichtung der beiden Terrassen mit Konstruktion zur Befestigung eines Sonnensegels wird gem. § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2021 10:41 Uhr