Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde vom 30.11.2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 25.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 25.03.2021 ö beschließend 6.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Planung berührt keine Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht oder besonders geschützte Lebensräume. Beim überbauenden Gebiet handelt es sich momentan um eine gärtnerisch genutzte Fläche, die durch die angrenzende Wohnbebauung geprägt ist.  

Eingrünung: 
Die bestehende Wohnbebauung ist momentan bereits durch eine Obstbaumreihe und einen Strauchgürtel Richtung Osten zur freien Landschaft hin abgeschirmt. Die genannte Bepflanzung ist als Eingrünung gemäß Punkt 7 der Begründung festzusetzen und dementsprechend dauerhaft zu erhalten. Ausgefallene Pflanzen müssen spätestens in der nächsten Pflanzperiode ersetzt werden. 

Ausgleichsfläche im Südosten des Grundstückes: 
Mit der Ausgleichsfläche im Südosten desselben Grundstücks besteht Einverständnis. 
  • Für die Bepflanzung sind heimische standortgerechte Gehölze gemäß der Pflanzliste unter § 3 Nr. 3. der Satzung zu verwenden. Für die Bepflanzung der Ausgleichsfläche ist außerdem autochthones Pflanzgut (vgl. § 40 BNatSchG) zu verwenden. 
  • Es sind folgende Mindestqualitäten zu verwenden: Strauch: 2 x verpflanzt, Höhe 60-100 cm. 
  • Pflanzabstand bei Hecken und Strauchgruppen: ca. 1,50 m x 1,50 m 
  • Die Art Rosa rubiginosa zählt nicht zu den heimischen Arten und ist aus der Pflanzliste zu entfernen
  • Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten und ausgefallene Gehölze sind spätestens in der darauffolgenden Pflanzperiode zu ersetzen.  

Meldung der Ausgleichsfläche: 
Die in Bauleitplänen und Satzungen festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen werden zentral vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz, Außenstelle Kulmbach, erfasst und in das bayernweite Ökoflächenkataster übernommen. Gemäß § 17 Abs. 6 BNatSchG sind die Gemeinden für diese Meldung spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zuständig. 

Gemäß § 15 Abs. 4 BNatSchG ist zur Sicherung des angestrebten Zustands der Ausgleichsmaßnahme die Eintragung einer unbefristeten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit notwendig, wenn sich die Ausgleichsfläche nicht im Eigentum der Gemeinde befindet. 

Wir bitten um Übermittlung einer Kopie der dinglichen Sicherung der Ausgleichsfläche und Mitteilung über die plangemäße, zeitnahe Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen. 

Artenschutzrechtliche Belange:  
Auf dem Baugrundstück befinden sich im gärtnerisch genutzten Umfeld der Wohnbebauung entsprechend Punkt 4 der Begründung Ziergehölze. Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausschließen zu können, dürfen diese nur im Zeitraum von 01. Oktober bis Ende Februar entfernt werden. Alle weiteren Gehölze sind zu erhalten. 

Unter Berücksichtigung der o.g. Maßnahmen wird dem Entwurf mit Stand 14.10.2020 der 2. Änderung der Einbeziehungssatzung für den Ortsteil „Tengling-Egart“ zugestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die bestehende Ortsrandeingrünung ist als solche in der Satzung festgesetzt. Die vorgeschlagene Festsetzung zum Ersatz ausgefallener Pflanzen wird in die Satzung aufgenommen. Die Pflanzliste wird, wie vorgeschlagen, korrigiert. Der Hinweis auf den Zeitraum für die Entfernung von Pflanzen wurde am 10.02.2021 an den Bauherrn weitergeleitet. 
Im weiteren Verfahren ist zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahme, vom Bauherrn, noch die Eintragung einer unbefristeten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit), zugunsten der Gemeinde Taching a. See, erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2021 14:45 Uhr