Beratung über die Anpassung des Kurbeitrages ab dem Haushaltsjahr 2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 24.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö vorberatend 3

Sachverhalt

Die Gemeinde Taching a. See zählt gem. Art. 7 Abs. 1 KAG als Erholungsart zu den zur Beitragserhebung berechtigten Kommunen. Die Erhebung des Kurbeitrages setzt voraus, dass der Gemeinde ein Aufwand entsteht. Der Aufwand ist auf die Einrichtungen beschränkt, die Kur- oder Erholungszwecken dienen. Im Haushalt betrifft dies die Abschnitte 861, 862 und 863 (Seebäder, Camping und Touristik) und mit Einschränkungen auch Maßnahmen der ILE. Die beitragsfähigen Aufwendungen sind im Rahmen einer Kalkulation zu ermitteln. Kämmerer Kraus stellt dem Rat eine entsprechende Kalkulation vor. Der beitragsfähige Aufwand ist durch den aktuellen Kur- und Fremdenverkehrsbeitrag nicht gedeckt. Um den Deckungsgrad zu erhöhen, wird eine Erhöhung des Kurbeitrages ab dem Haushaltsjahr 2022 von der Kämmerei vorgeschlagen. 

Bis dato werden folgende Kurbeiträge erhoben:

Für Personen ab 10 Jahren 0,50€/Übernachtung (ohne Unterscheidung NS und HS)
Zweitwohnungsinhaber und Stellplatzinhaber 80 €/Jahr

Künftig sollte nach Ansicht der Kämmerei eine Altersunterscheidung und eine Unterscheidung nach Neben- und Hauptsaison eingeführt werden. Als Hauptsaison werden die Monate Juni bis August festgelegt. Die Kalkulation des Kurbeitrages nach einem Kalkulationsentwurf der Kämmerei würde ab 2022 folgende Kurbeiträge vorsehen:


Kämmerer Kraus informiert den Rat noch über die Erhebungsmöglichkeiten beim pauschalierten Jahreskurbeitrag. Nach einer Rechtsprechung des BayVGH vom 30.09.2016 war bis vor Kurzem die Veranlagung des pauschalierten Jahreskurbeitrages nur vom Zweitwohnungsinhaber selbst, bzw. dem Inhaber eines Dauerstellplatzes am Campingplatz möglich. An dieser Rechtsprechung hält der Senat angesichts der gewandelten tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr fest. Um eine pauschalierte Abgeltung von Kurbeiträgen für die Angehörigen von Zweitwohnungen bzw. Stellplatzinhabern zu ermöglichen, wurde Art. 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 KAG entsprechend angepasst. Durch die Ergänzungen sollen die Gemeinden allen Spielraum erhalten, um vor Ort zu sachgerechten, auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abgestimmten Ergebnissen zu kommen. Es war ausdrücklicher Wunsch der Touristinformation Waging a. See, welche künftig auch den Kurbeitrag für Taching a. See erhebt, dass der pauschalierte Jahreskurbeitrag nicht nur vom Inhaber erhoben wird. Der Gesetzgeber begrenzte die pauschale Abrechnung auf die nicht dauernd von den Zweitwohnungsinhabern getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder ab Vollendung des 16. Lebensjahres keinen Urlaub mehr mit den Eltern verbringen. Beim Neuerlass der Kurbeitragssatzung führt dies dazu, dass im Rahmen der Gleichbehandlung im Vergleich zu Tagestouristen auch kein pauschalierter Jahreskurbeitrag für Kinder bis 9 Jahre erhoben werden kann.  Gleiches gilt für den pauschalierten Jahreskurbeitrag bei Kindern ab Vollendung des 16. Lebensjahres, da dieser Personenkreis bei der Erhebung des pauschalierten Jahreskurbeitrages ausgeschlossen ist. Bei der Berechnung des pauschalierten Jahreskurbeitrages wurde angenommen, dass sich im Haushalt eines Zweitwohnungsinhabers bzw. Stellplatzinhabers durchschnittlich 2,5 beitragspflichtige Personen befinden. Es errechnet sich ein pauschalierter Jahreskurbeitrag von 27 € für jede beitragspflichtige Person.

In der anschließenden Diskussion besteht Einverständnis mit den von der Kämmerei vorgeschlagenen Kurbeitragssätzen. Die angepassten Kurbeiträge sollen jedoch erst ab 2023 erhoben werden, da für 2022 von den Übernachtungsbetrieben die Werbemaßnahmen mit den alten Kurbeitragssätzen bereits abgeschlossen wurden.

Die Verwaltung wird beauftragt, Anfang 2022 eine neue Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages zu erstellen, welche dann noch vom Rat beschlossen werden muss. 

 

Datenstand vom 14.12.2021 14:02 Uhr