Doris Waritschlager und Tilo Schröder-Waritschlager, Schreiben vom 29.02.2020 bzw. 02.09.2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See, 20.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 3.1.1.1

Sachverhalt

Inhalt des Schreibens vom 29.02.2020:

„Stellungnahme/Einspruch zu o.g. Sachverhalt:

Wir sind nicht grundsätzlich gegen eine Umnutzung des betreffenden Grundstücks, jedoch möchten wir uns vor drohenden Gefahren geschätzt wissen! Die Rücksichtnahme auf bestehende Nachbarn und deren Schutz vor Schäden (Grundwasser) und Belastungen (Lärm/Verkehr) muss von der Gemeinde bei den Planungen berücksichtigt werden. Natürlich wissen wir, dass wir hier „auf verlorenem Posten“ kämpfen, aber es muss sich in der Denkweise der Verantwortlichen endlich etwas ändern! Es kann nicht weiter „Raubbau“ an der Umwelt betrieben werden – so ganz im Sinne „Nach mir die Sintflut“!!!

Es bleibt abzuwarten, ob die Wahlversprechen für die Gemeinderatswahlen z.B. der CSU
  • Langfristbetrachtung und Folgenabschätzung
  • Nachhaltigkeitsprüfung um die Lebensgrundlagen zu erhalten
  • Themen sind Landwirtschaft, Erhalt der Landschaft, Umwelt …
eingehalten werden.

Hier sind wir aber genau beim Thema; zu einer fundierten „Folgenabschätzung, Nachhaltigkeitsprüfung um die Lebensgrundlagen zu erhalten“ ist auch der Schutz der bereits vorhandenen Nachbarn zu beachten:
  • Die Grundwasserfließrichtung muss bestimmt werden!
  • Es muss sichergestellt werden (Gutachten, Untersuchungen), dass keine negativen Auswirkungen auf unsere Keller, unser Grundstück usw. entstehen werden!
  • Da wir davon ausgehen, dass Tiefgaragen und Keller entstehen werden, bedeutet dies eine stärkere Einflussnahme auf das Grundwasser (eine größere Fläche wird so bebaut werden)
- diese dürfen keinen Einfluss auf die Fließrichtung des Grundwassers haben!
- auch darf keine Umlenkung des Grundwasserstroms zu unseren Ungunsten erfolgen!
  • Es darf auch kein Grundwasseraufstau erzeugt werden, da sonst unsere Gebäude usw. in Mitleidenschaft gezogen werden könnten.
  • … was ständig oder zeitweise in das Grundwasser eintaucht, beeinflusst es auch!

Sicherzustellen ist, dass die Ober-/Unterlieger nicht durch einen veränderten Grundwasserstand bzw. Grundwasserverlauf negativ betroffen werden!

Es wird immer nur vom Niederschlagswasser geschrieben und „abgewogen“, aber es geht nicht nur um die Niederschlagswasserbeseitigung, sondern auch (und hier besonders) um das Grundwasser! Die Niederschlagsentwässerung wird unseres Wissens nach an das Niederschlagsentwässerungssystem an der Weixlerstraße angeschlossen.

Laut Einschätzung eines Mitarbeiters des LFU „ist die Fließrichtung des Grundwassers schätzungsweise in Abhängigkeit der örtlichen Vorflut (Richtung Höllenbach) und des Geländes Richtung Osten ausgerichtet“
  • Aber was ist, wenn die Fließrichtung z.B. Nord/Ost ist?

Die Grundwasserverhältnisse wurden bereits beim SO/GE Ottinger Straße nicht eindeutig geklärt. Es gab nur die Feststellung, das mit einem tendenziell hohen Grundwasserstand zu rechnen ist. Durch die geänderte Niederschlagsentwässerung wurde ein hydraulisches Gutachten mit Messstellen, um die Grundwasserfließrichtung und die Versickerungsmöglichkeit zu bestimmen, umgangen. (Weil es zu lange gedauert und zu viel Geld gekostet hätte – für den Investor. Also Investorenschutz vor Nachbarschutz!?).

Bei zu vielen Bauten werden Eingriffe ins Grundwasser vorgenommen, ohne dass die Bevölkerung darüber in Kenntnis gesetzt wird, geschweige denn etwas dagegen unternehmen kann,

Allerdings sollte ein Eingriff ins Grundwasser (dazu zählt auch die Absenkung und z.B. ein im Grundwasser stehender Keller) nur in Ausnahmefällen/Notlagen genehmigt werden – denn das Grundwasser ist unser aller Lebensgrundlage!
Schäden, die durch das Grundwasser (auch verursacht durch Eingriffe in das Grundwasser) entstehen können, sind schwerer abzuschätzen (da im Untergrund) als Starkregen, Sturm usw. Deren Behebung ist mit großer finanzieller Belastung verbunden – weil diese Schäden auch durch keine Gebäudeversicherung abgedeckt werden können! (Risse in Gebäuden, Wasser im Keller, usw.).
Ansonsten wird es immer so sein, dass die einen den Reibach machen und die „kleinen“ (wie immer) dafür zahlen müssen! z,B. für Schäden an Gebäuden, Jauchegrube oder auch für Schutzmaßnahmen vor Lärm, Licht usw.

Allerdings wurde es so auch beim Rewe/Rossmann-Projekt gehalten:
  • Wir sind nun Lärm, Verkehr, Lichtimmissionen und auch Geruchsbelästigungen (durch den Imbiss) schutzlos ausgesetzt. Ein ggf. zu errichtender Lärm-/Sichtschutz oder sonstige Maßnahmen (die befürchtete und nun eingetretene Lärmbelastung wurde in jeder Stellungnahme von uns thematisiert!), wurde/n bei den Verhandlungen mit dem Investor nicht berücksichtigt bzw. wurde/n von der Gemeinde nicht für nötig befunden.
Uns wird durch diese Belastungen „Lebensqualität“ entzogen und auch das zweite Standbein der Landwirtschaft (Pensionstierhaltung/Pferde) wurde unmöglich gemacht!

(Von den Möglichkeiten nach Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB und § 215 Abs. 2 BauBG, die durch das Inkrafttreten des B-Plans „SO/GE an der Ottinger Straße“ eröffnet wurden, werden wir (wenn möglich) Gebrauch machen – hier wird dann ein gesondertes Schreiben an die Gemeinde ergehen.)

Dieses Ergebnis hat wirklich nichts mit Langfristbetrachtung, Folgenabschätzung, Nachhaltigkeitsprüfung/Lebensgrundlagen erhalten und Unterstützung der Landwirtschaft zu tun!

Natürlich kann man alle Entscheidungen auf das „Allgemeinwohl“ schieben – allerdings ist auch der Erhalt einer intakten Natur, Grünflächen und Lebensraum für Insekten usw. als Allgemeinwohl zu werten! … und nicht zu vergessen, der Erhalt eines intakten Grundwasserhaushalts …

Ob dann wirklich, wie „vorgesehen“, auf Flurnr. 449/2 + 452 + 453 das Baugeschäft wieder errichtet wird - ist fraglich. Vielmehr glauben wir, dass hier noch ein weiteres Einzelhandelsgeschäft entstehen soll … der bereits errichtete Pylon hat ja (mindestens) noch ein Plätzchen frei …

Im übrigen verweisen wir auf unser Schreiben vom 13.10.2019 (frühzeitige öffentliche Beteiligung).

Mit freundlichen Grüßen
Waritschlager Doris / Schröder-Waritschlager Tilo“

***

Inhalt des Schreibens der Eheleute Schröder-Waritschlager vom 13.10.2019

„Stellungnahme/Einspruch zu o. g. Sachverhalt:

Durch die Änderung zum „MI“ entsteht hier wieder eine heranrückende Wohnbebauung an die Landwirtschaft! (Erntezeit, heißt auch z.B. Sonntagsarbeit! usw.)
Darum sprechen wir uns gegen diese FNP-Änderung aus!

  • Landwirtschaftliche Immissionen müssen geduldet werden, da sonst die Landwirtschaft und auch ihre Entwicklungsfähigkeit eingeschränkt wird.
Es muss zwingend eine „Schutzformulierung“ im Bebauungsplan aufgenommen werden, so wie im vorh. bez. B-Plan GE/SO an der Ottinger Str., textliche Hinweise Nr. 19 (Stand 26.07.2019)!

  • Wenn hier eine Wohn- und Gewerbebebauung entstehen soll, muss zudem sichergestellt werden, dass im Winter der Schnee nicht, wie bis jetzt leider üblich, einfach über die Straße in unser Feld geschoben wird!
Der Gemeinde gehört hier kein relativ breiter Streifen von 10-12m, wie schon mal behauptet wurde (vielleicht insgesamt mit Straße, aber nicht neben der Straße zusätzlich). Das heißt, hier ist kein Platz zum (zusätzlichen) lagern von Schnee aus privaten Grundstücken!!!! Weil dieser dann letztendlich auf unserem Grund liegt!

Wir untersagen für die Zukunft, dass unser Grundstück als Schneelagerplatz genutzt wird! Weder für das Grundstück Fl.Nr. 448 und auch nicht für die Marktgemeinde Waging. Gleiches gilt natürlich auch für das neu entstandene GE/SO an der Ottinger Str.!!!

Der Schutz der Landwirtschaft wurde bereits bei dem Projekt „Rewe/Rossmann“ mit Füßen getreten und diese Auswirkungen sind größtenteils nicht mehr zu beheben! Einschränkungen und Beeinträchtigungen durch Verkehr / Lärm- und Lichtimmissionen!

  • Die Grundwasserverhältnisse in diesem Gebiet sind immer noch nicht geklärt, wie auch bei GE/SO. Aus diesem Grund fordern wir nun hier ein hydraulisches Gutachten um endlich die Grundwasserfließrichtung zu bestimmen, was beim Rewe/Rossmann-Projekt geschickt umgangen worden ist. Wie viele wissen, laufen auf diesem Grundstück (Fl.Nr. 448) Pumpen im Keller der Lagerhalle. Da wir davon ausgehen, dass vermutlich Tiefgaragen und Keller entstehen werden, muss eben ein solches Gutachten gemacht werden und nicht wieder nur Baggerschürfe vom Grundstückseigentümer.
Bereits auf dem „Weixler-Grundstück“ (hinter Baugeschäft Lamminger) wurden große Eingriffe vorgenommen (Grundwasserabsenkung um die unterirdischen Regenrückhaltebehälter bauen zu können / usw. ???).
Somit muss nun zumindest hier (Fl.Nr. 448) ausgeschlossen werden, dass durch den Bau von Tiefgaragen bzw. Kellern ein Eingriff ins Grundwasser stattfindet.

Es darf zu keiner Beeinflussung der Grundwasserfließrichtung bzw. zu keinem Aufstau des Grundwassers führen.

Um eben sicher zu stellen, dass die Ober-/Unterlieger, nicht durch einen veränderten Grundwasserstand, negativ betroffen werden!

Die Beleuchtung des Gehwegs an der Ottinger Str. (zu Rewe/Rossmann) muss einen Blendschutz zu Fl.Nr. 504 erhalten und muss in der Nachtzeit (22.00 Uhr – 6.00 Uhr) abgeschaltet werden – sinnvoller und im Sinne der Klimafreundlichkeit/Artenschutz wäre eine Abschaltung schon um 20:30 Uhr nach Schließung der Märkte, da dann diese Beleuchtung niemand mehr braucht!
Gleiches wäre eigentlich auch beim GE/SO bei der Parkplatzbeleuchtung und bei den Werbeanlagen nötig gewesen!!

Mit freundlichen Grüßen
Waritschlager Doris / Schröder-Waritschlager Tilo“

Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderates hierzu vom 12.12.2019

Der Marktgemeinderat nimmt das vorliegende Schreiben vom 13.10.2019 zur Kenntnis. Die vorgebrachten Einwendungen, Anregungen und Hinweise werden wie folgt abgewogen:

  • Landwirtschaftliche Immissionen

Der Hinweis wegen der Duldungspflicht landwirtschaftlicher Immissionen ist berechtigt. Für den späterer Bebauungsplan ist – analog zu anderen Bebauungsplänen der Marktgemeinde Waging a.See – die Berücksichtigung des folgenden textlichen Hinweises vorzumerken: „In der Umgebung des Baugebiets liegen landwirtschaftliche Betriebe und Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es auch bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Nutzung dieser Grundstücke zu Geruchs- und Lärmbelästigungen kommen kann. Von den landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben ausgehende Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen, auch über das übliche Maß hinausgehend, sind zu dulden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der Erntezeiten solche Arbeiten erforderlich macht.“

  • Ablagerung des Räumgutes im Zuge des Winterdienstes

Die geschilderten Probleme mit dem öffentlichen und privaten Winterdienst in und an der Ottinger Straße werden zur Kenntnis genommen. Da sie mit der gegenständlichen Bauleitplanung nichts zu tun haben, erübrigt sich hierzu eine Wertung der Gemeinde. Gleichwohl sind die vorgebrachten Beschwerden von den Verantwortlichen des gemeindlichen Winterdienstes zu prüfen und es ist gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen. Da die Gemeinde neben der Ottinger Straße über einen öffentlichen Seitenstreifen von knapp 2 Meter Breite verfügt, sollte der Großteil des Räumgutes auf Gemeindegrund abgelagert werden können.
Für die Schneeräumung auf privaten Grundstücken ist die Gemeinde weder zuständig noch verantwortlich.

  • Grundwasserverhältnisse

Im Planungsbereich liegen keine Erkenntnisse über die Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu ermitteln. Sollte im Zuge öffentlicher oder privater Bauvorhaben im Planbereich in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden Genehmigungen einzuholen. Der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ist im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes besonderes Gewicht beizumessen.
Im Zuge künftiger öffentlicher oder privater Bauvorhaben im Planbereich ist ferner vom jeweiligen Bauherrn zu prüfen, ob für die Beseitigung des Niederschlagswassers eine Genehmigung durch das Landratsamt Traunstein gemäß den Vorschriften der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung erforderlich ist.
Gemäß den Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes sollen eventuelle Tiefgaragen und zugehörige Abfahrten in die Kanalisation entwässert werden. Ein entsprechender Entwässerungsantrag ist bei Bedarf im Zuge der Objektplanung bei den Gemeindewerken Waging a.See einzureichen.

  • Beleuchtung

Die Vorschläge wegen eventuell reduzierter Betriebszeiten und etwaiger Blendschutzmaßnahmen für die öffentliche Beleuchtung an der Ottinger Straße stehen nicht im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bauleitplanung, so dass sich eine Wertung der Gemeinde erübrigt. Gleichwohl sind die Vorschläge an die Gemeindewerke Waging a.See zur Prüfung weiterzuleiten.

***

Inhalt des Schreibens vom 02.09.2020:

„ … Nachtrag zur Auslegung vom 03.02. bis 03.03.2020:

Stellungnahme/Einspruch zu o.g. Sachverhalt:

Bei der Auslegung vom 03.02. bis 03.03.2020 war das „Schalltechnische Gutachten vom 17.09.2019 (Hoock & Partner)“ nicht verfügbar.

Auch bei der Auslegung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) zum B-Plan „GE/MI An der Ottinger Straße II“ vom 15.06.2020 bis einschließlich 06.07.2020 war das o.g. Gutachten nicht verfügbar (online), somit konnte zu diesem Zeitpunkt auch keine Stellungnahme dazu erfolgen. Es wurde zwar in den sonstigen Unterlagen erwähnt, allerdings konnte das Gutachten nicht eingesehen werden …

Deshalb fügen wir unserem Schreiben vom 29.02.2020 noch folgendes hinzu:

1. Im Schalltechnischen Gutachten wird das bereits amtlich (10.02.2020, LRA Traunstein) umgewidmete „WA“ (Flurnr. 504, jetzt Fläche für die Landwirtschaft), immer noch als „WA“ dargestellt!
Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung war diese Tatsache schon bekannt und klar, dass das Gebiet umgewidmet wird! 
Bereits in unserem Schreiben vom 05.07.2020, bei der Beteiligung zur „Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Mischgebiet – An der Ottinger Straße II“ haben wir darauf hingewiesen, dass hier noch der alte FNP verwendet und auch der Umweltbericht mit dem alten Stand erstellt wurde.
Hier die betreffenden Seiten im Schalltechnischen Gutachten:
  • Seite 7 – Bild Flächennutzungsplan (Abb. 4) = alt
  • IO 7 (WA, südlich des Plangebiets) ist nicht mehr existent, Darstellung bzw. Berechnung nicht erforderlich – Seiten 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 22, 24, 25, 28, 33, 36 und 37

2. Im Schalltechnischen Gutachten wurden bereits bestehende Gebäude (SO/GE und MI/GE Weixler) nicht eingezeichnet – somit wurde auch z.B. die Abschirmung oder Reflektion nicht berücksichtigt!
SO/GE und auch MI/GE Weixler sind bereits bebaut und nicht mehr nur in Planung!
  • Luftbild Abb. 2 / Seite 5
  • Abb. 3 / Seite 6 – keine Einzeichnung/Gebäude von SO/GE bzw. MI/GE
  • Abb. 9 / Seite 13 – keine Einzeichnung/Gebäude von SO/GE bzw. MI/GE
  • Abb. 10 / Seite 15 – keine Einzeichnung/Gebäude von SO/GE bzw. MI/GE
  • Abb. 11 / Seite 16 – Kühlanlagen, Ostseite REWE-Gebäude sind nicht erfasst
  • Plan 3 + 4 / Seite 36 + 37 – keine Berücksichtigung der o.g. bestehenden Gebäude auf der Lärmbelastungskarte! – alle sonstigen Gebäude sind auch eingezeichnet!

Somit entsteht der Eindruck, dass hier nichts weiter (Gebäude o.ä., aus schalltechnischer Sicht) zu berücksichtigen ist!

„Die Ermittlung der Immissionskontingente erfolgt unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung.“ (S. 29)

„Zusatzdämpfung aus Luftabsorption, Boden- und Meteorologie Verhältnissen, Abschirmungen und Reflektionsflächen bleiben bei Ermittlung definitionsgemäß außer Betracht. Diese Faktoren werden erst dann berücksichtigt, wenn im Einzelgenehmigungsverfahren der Nachweis der Einhaltung des jeweils zulässigen Emissionskontingentes erbracht wird.“ (S. 23)

Erst in den Einzelgenehmigungsverfahren soll durch die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage schalltechnischer Gutachten angeordnet werden. (S. 30)

  • Fraglich bleibt, ob das dann überhaupt passiert!

Im Einzelgenehmigungsverfahren ist die Berücksichtigung dieser Faktoren unserer Meinung nach zu spät – da die Emissionskontingente bereits festgelegt wurden.
  • Was passiert, wenn sich hier dann herausstellt, dass die o.g. Faktoren dazu führen, dass der Belastungspegel an einem „IO“ erhöht wird?
  • Wird das Verfahren dann, wie üblich, einfach „durchgewunken“?

Gebäude verändern und beeinflussen die Ausbreitung des Schalls ungemein. Der „eingekesselte Schall“ breitet sich dann in andere Richtungen aus – genau diese Tatsache bleibt bei solchen Gutachten unberücksichtigt. Die Darstellung auf S. 36 und S. 37 entspricht schon heute nicht den realen Gegebenheiten!

Zum Beispiel wird uns, durch das REWE Gebäude, der Schall von der Ottinger Straße (Verkehrslärm durch Einkauf- und Durchgangsverkehr) und auch vom Westend sehr merklich erhöht bzw. zurückgeworfen – somit haben wir durch die Reflektion des Gebäudes eine höhere Lärmbelastung! Eine Unterhaltung bei uns vor der Haustüre ist zu den Stoßzeiten des Einkaufsverkehrs nicht mehr möglich!
  • Das heißt auch, dass durch zusätzliche Gebäude auf dem Plangebiet auch zusätzliche Reflektionen entstehen werden!
Genau diese Dinge bleiben bei diesem Gutachten unberücksichtigt (wie auch schon bei REWE/Rossmann), da nur die „anlagenbezogene Geräuschentwicklung“ erfasst wird. Auch sonstiger Umgebungslärm (v. a. Straßenlärm) wird „definitionsgemäß“ nicht berücksichtigt. … also ein weiteres Gutachten, dass das Papier nicht wert ist, worauf es steht.

3. Wahl des Emissionsmodells!

Emissionskontingente bzw. flächenbezogene Schallleistungspegel wurden beim SO/GE (Rewe/Rossmann) nicht festgesetzt. Eine Vorbelastungsberechnung wurde nicht durchgeführt. Lediglich wurden reduzierte Immissionsrichtwerte (z.B. 50/35) für uns (hier: IO 1 – Ottinger Straße 13) festgesetzt.
Für das GE/MI „An der Ottinger Straße II“ wurde „richtungsabhängige Emissionsmodell“ verwendet (Seite 21 + 22).
  • Welches Ergebnis würde das „starre Emissionsmodell“ bringen?
  • Vermutlich nicht das gewünschte, oder?
  • Unterm Strich gesagt, es müssten diese beiden Modelle gegenübergestellt werden! Nur so kann es zu einer fundierten Meinungsbildung für die Abwägung kommen.

4. Geräuschvorbelastung / Addition der Vorbelastungspegel / Ermittlung der Planwerte / Aufsummierte Immissionskontingente

Hier werden nun Vorbelastungspegel ermittelt (S. 15, 16, 17):
z.B. IO 1 (Ottinger Straße 13):                                                tags        nachts
- durch MI/GE (Weixler, Feuerwehr, Wertstoffhof, Bauhof):                42,3        30,4
- durch SO/GE (Rewe/Rossmann/Imbiss)                                        50,0        35,0
Gesamtvorbelastung:                                                                50,7        46,3
  • Planwerte GE „An der Ottinger Straße II“ GE 1 + GE 2 (S.18)        59,0        44,0

Aufsummierte Immissionskontingente (S. 25)                                55,4        41,4

Auffallend ist, dass bei den Planwerten GE1 + GE2 einfach die Grenzwerte der TA-Lärm genau um 1 dB(A) unterschritten angegeben werden (59/44 statt 60/45).
„Subtrahiert man die ermittelten Gesamtvorbelastungspegel energetisch von den anzustrebenden Orientierungswerten, so stehen ……… zur Verfügung“ – Seite 18

  • Aus unserer Sicht wird hier wieder nur eine „Schönrechnerei“ betrieben!

Das Ergebnis der Gesamtvorbelastung weißt einen höheren Wert als die beiden Einzelvorbelastungspegel auf. 
Es ist aber absolut nicht nachvollziehbar, dass bei den „aufsummierten Immissionskontingenten“ das Ergebnis ein niedrigerer Wert ist als von GE1 + GE2 errechnet bei uns ankommen soll. Ein Geräusch wird nicht leiser, wenn von wo anders noch ein Geräusch kommt, das ist rein logisch nicht möglich!

Außerdem gelten für uns für diese Projekt nicht mehr die reduzierten Immissionsrichtwerte – wie beim SO/GE (!) sondern die Werte aus der TA-Lärm mit 60/45. Hier wird nochmals eins draufgesetzt!

5. Schlussbemerkung

Letztlich fordern wir, dass bei uns eine aussagekräftige Lärmmessung erfolgen muss. Nur so kann festgestellt werden, ob diese ganzen „Prognosen und Berechnungen“ der Realität entsprechen! … Oder ob bei unser der Grenzwert der TA-Lärm (oder aber der LFU, dieser wird vermutlich dann angewendet) überschritten wird …
Außerdem fordern wir einen Lärmschutz, da durch die bereits jetzt vorhandenen Gebäude (REWE/Rossmann) für uns auch der Straßenlärm sehr merklich in der Lautstärke erhöht wurde.

Im Übrigen verweisen wir auf unsere Schreiben vom 29.02.2020 (vorherige, inhaltsgleiche Auslegung) und vom 13.10.2019 (frühzeitige öffentliche Beteiligung).

Mit freundlichen Grüßen
Waritschlager Doris / Schröder-Waritschlager Tilo“

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegenden Schreiben vom 29.02.2020 und vom 02.09.2020 zur Kenntnis. Die vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweise werden im Einzelnen wie folgt abgewogen:

  • Grundwasser

Verbindliche Aussagen darüber, ob und ggf. in welcher Weise sich künftige Bauvorhaben im Änderungsbereich auf das Grundwasser auswirken können, sind im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung nicht vorgesehen und auch nicht verpflichtend. Es liegt vielmehr in der Eigenverantwortung des privaten Bauherrn, in der Planungsphase für ein neues Bauvorhaben zu klären, ob Gebäudeteile in das Grundwasser eintauchen. Dies wird auch durch die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 02.10.2019 bestätigt, in der ausgeführt wird, dass amtlicherseits keine Erkenntnisse über Grundwasserstände im Planungsbereich vorliegen und diese bei Bedarf eigenverantwortlich zu ermitteln sind. Ferner wird vom Wasserwirtschaftsamt darauf hingewiesen, dass im Falle eines Grundwassereingriffs bereits im Vorfeld der Planung eine wasserrechtliche Genehmigung beim Landratsamt Traunstein einzuholen ist. Dieser Hinweis wurde von der Gemeinde unmittelbar an den privaten Grundeigentümer zur Beachtung weitergeleitet. Gemäß Angabe des Grundeigentümers ist im Planungsbereich bereits ein Brunnenschacht vorhanden, der zur laufenden Beobachtung und Kontrolle der Grundwasserstände genutzt werden soll.

  • Immissionsschutz

Das Schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros Hoock & Partner wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens überarbeitet (Stand: 18.12.2020), wobei auch die im Schreiben vom 02.09.2020 unter Ziffer 1 aufgeführten Unrichtigkeiten (veralteter Flächennutzungsplan, entbehrlicher Immissionsort Nr. 7) behoben worden sind.
Den geäußerten Bedenken wegen einer erhöhten Lärmbelastung am Wohnhaus „Ottinger Straße 13“ durch die vorliegende Planung ist entgegen zu halten, dass es bei der gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung um die Teilabstufung einer bestehenden Gewerbefläche an der Ottinger Straße zu einer Mischgebietsfläche geht. Grundsätzlich sind die zulässigen Emissionen aus Mischgebieten nicht höher – in den meisten Fällen geringer - als aus Gewerbegebieten, so dass sich die auf das Wohnhaus „Ottinger Straße 13“ wirkenden Immissionen durch die aktuelle Planung der Gemeinde nicht erhöhen werden.
Die von der Änderungsplanung nicht betroffene Gewerbefläche zwischen aktuellem Planungsbereich und REWE ist ebenfalls Gegenstand des schalltechnischen Gutachtens, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplanes über den Planungsbereich der FNP-Änderung hinausgeht. Diese Gewerbegebietsfläche betrifft aber nicht den Geltungsbereich der vorliegenden FNP-Änderung, weswegen hierzu geäußerte Bedenken nicht in die Abwägung zur FNP-Änderung eingestellt werden müssen. Das gleiche gilt für die geäußerten Beschwerden zu Immissionen aus dem Bereich REWE/Rossmann. Der Nutzung liegen hier die entsprechenden Einzelbaugenehmigungen des Landratsamtes Traunstein zugrunde.
Auch die Immissionsschutzbehörde im Landratsamt Traunstein kommt in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2020 zu dem Ergebnis, dass „nach überschlägiger Prüfung der schalltechnischen Prognose des IB Hoock & Partner“ diese für die Änderung des Flächennutzungsplanes ausreichend sei und die möglichen immissionsrechtlichen Konflikte im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu lösen seien.

Wegen des Verweises auf das vorangegangene Schreiben vom 13.10.2019 wird auf die hierzu bereits erfolgte Abwägung vom 12.12.2019 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.12.2021 08:15 Uhr