Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Weibhausen Südost“ betreffend Fl.Nr. 525/10 Gem. Weibhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Wonneberg, 09.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 09.08.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Am 28.07.2022 stellte Franz Röckenwagner den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Weibhausen Südost“ betreffend sein Grundstück.

Auszug Antragsschreiben:
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Mitglieder des Gemeinderates,
mein Baugrundstück in Weibhausen, Dorfstr. 17b, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Weibhausen Südost. Derzeit ist die Bebauung mit einem Wohnhaus und zwei Wohneinheiten möglich. Das Baufenster für Garagen und Nebengebäude ist auf der Westseite des Grundstücks angeordnet. Die Grundstücksgröße beträgt 725 qm.
Um eine zeitgemäße bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks zu erreichen, beabsichtige ich die Bebauung mit einem Doppelhaus. Aufgrund der höheren Grundfläche für das Wohngebäude und der geänderten Situierung des Carports für die östliche Doppelhaushälfte wäre eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich.
In der beiliegenden Planskizze ist eine Garage mit Abstellraum und ein Carport für die westliche Hälfte im bestehenden Baufenster eingezeichnet, für die östliche Hälfte wäre ein Carport, ein Stellplatz sowie eine Gerätehütte südlich des Baukörpers außerhalb des Baufensters eingezeichnet. Der Grund für die Anordnung außerhalb des Baufensters ist die bessere Zuordnung zur östlichen Doppelhaushälfte und die Schaffung von ausreichenden Abstellmöglichkeiten für PKW. In diesem Bereich besteht bereits auf dem südlichen Nachbargrundstück Dorfstr. 17a eine Garage, die Anordnung würde deshalb gut mit der Bebauung auf dem Nachbargrundstück harmonieren. Außerdem hat die Erfahrung gezeigt, dass eine ausreichende Anzahl von Garagen und Stellplätzen vorteilhaft ist.
Die Garagenzufahrten würde ich selbstverständlich mit wasserdurchlässigen Materialien ausführen. Für eine wohlwollende Prüfung meiner Anfrage wäre ich sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen, Franz Röckenwagner“

Die Planzeichnerin des Eingabeplan möchte noch folgende Punkte abklären:
  1. Erker Nord: Maße als Erker lt. Bebauungsplan möglich?
  2. Zusätzliches Baufenster für Stellplätze, Carport, Garage DHH Ost
  3. Versiegelte Fläche für Zufahrt möglich?
  4. Dachneigung Nebengebäude abweichend zum Hauptdach möglich?


Verwaltung:
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Weibhausen Südost“. Es liegt eine Grundflächenüberschreitung beim Hauptgebäude und den Garagen vor, auch liegt ein Teil der Garagen sowie die Terrassen außerhalb der vorgesehenen Baufenster. Auch sollte die Grundstücksteilung dargestellt werden für die Doppelhausbebauung. Die Überschreitungen können im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nicht befreit werden, daher wäre eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.

Kurze Zusammenfassung, BPL Festsetzungen:
- rechteckiger Baukörper, mit Längsentwicklung
- Grundfläche Hauptgebäude 140 qm und Garagen 50 qm
- seitl. Wandhöhe mind. 5,20 – max. 6,20 m
- je Parzelle, 1 Nebengebäude mit max. 20 qm Grundfläche
- die Bodenversiegelung sieht im ersten Fall insg. 40 qm für Zufahrtsfläche inkl. Stellplätze vor


Bauvorhaben Maße: 9,74 m x 17,58 m + Erker: 4,99 m x 1,50 m

Grundflächen
Hauptgebäude mit Erker
= 178,32 qm
Garagen (mit Nebenraum), Carports und Stellplätze
= 89,36 qm
zusätzl. Nebengebäude
= 11,41 qm

zzgl. Terrassen (46 qm) und Zufahrten (137 qm).


Erforderliche Änderungen:
  • Erhöhung der zulässigen Grundfläche für Hauptgebäude von 140 qm auf 180 qm
  • Erhöhung der zulässigen Grundfläche für Garagen, Carports von 50 qm auf 90 qm (mit Stellplatzflächen)
  • Regelung der Grundfläche für Nebenanlagen für das Grundstück
  • Klärung bzw. Neuregelung der Festsetzung 3.8 zu den versiegelten Flächen von Zufahrten und Stellplätzen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Grundfläche für Garagen, Stellplätze, Carports.


Antworten auf die Fragen der Planerin:
a) Keine Durchführung einer Vorabprüfung seitens der Verwaltung. Der rechteckige Baukörper mit Längsausrichtung muss erfüllt sein. Das dürfte bei der dargestellten „Erker – Variante“ der Fall sein.

b) Die erforderlichen Baufenster sind im Änderungsverfahren natürlich angepasst dem Bauvorhaben zu ändern. Hierzu muss der Gemeinderat einer höheren Grundfläche für Hauptgebäude und Garagen/Stellplätze zustimmen. Welche ebenfalls dann zu ändern sind.

c) Die versiegelte Fläche wird unter Nr. 3.8 Bodenversiegelung geregelt. Wenn hierzu abweichende Festsetzungen erforderlich sind, ist das in der Bebauungsplanänderung zu konkretisieren. Die versiegelten Flächen für Zufahrtsbereiche sind natürlich auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Eine Fläche von 137 qm erscheint der Verwaltung doch etwas hoch. Möglicherweise gibt es hier Einsparpotential oder Ausgestaltungsmöglichketen.

d) Im Bebauungsplan wurde keine textliche Festsetzung geschrieben, dass sich das Garagengebäude der Dachneigung des Haupthauses anpassen muss. Daher ist im Rahmen der vorgegebenen Dachneigungsgrade auch eine Abweichung zum Haupthaus möglich. Es sind in beiden Fällen Satteldächer mit einer DN zwischen 21 – 29 Grad vorgeschrieben.

Gem. Festsetzung Nr. 3.3 sind in den Ansichtsplänen die Geländeschnitte mit vorhandenem und geplanten Gelände in der Eingabeplanung darzustellen, ebenso verweisen wir auf die Bemessung der seitl. Wandhöhe. Dies ist vom Planer in der Eingabeplanung dann zu berücksichtigen.

Beschluss

Der Gemeinderat Wonneberg stellt eine Bebauungsplanänderung für das vorgestellte Vorhaben grundsätzlich in Aussicht. Hierzu ist ein städtebaulicher Vertrag vom Antragsteller mit der Gemeinde Wonneberg zur Beauftragung eines Planers abzuschließen. Die Bodenversiegelung sollte möglichst gering gehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.10.2022 15:22 Uhr