Abschluss einer Zweckvereinbarung für Wartungen und/oder Reparaturen an Atemschutzgeräten durch die Feuerwehr Waging a. See für Feuerwehren anderer Gemeinden


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Wonneberg, 11.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 11.10.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Wartungen und/oder Reparaturen der Atemschutzgeräte für die gemeindliche Feuerwehr der Gemeinde Wonneberg erfolgt durch die Feuerwehr Waging a. See.

Bei Erbringung einer Leistung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass durch die Möglichkeit, diese Leistung auch von Privaten erhalten zu können, Wettbewerb besteht und eine fehlende Steuerbarkeit zu einer Verzerrung dieses Wettbewerbs führen würde. Sofern Tätigkeiten der Feuerwehr gegen Entgelt erbracht werden, erfüllen diese Tätigkeiten grundsätzlich die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG.

Bei den Wartungen und/oder Reparaturen der Atemschutzgeräte durch die Feuerwehr Waging a. See für Feuerwehren anderer Gemeinden handelt es sich um Leistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenabwehr und die Feuerwehr Waging a. See tritt in Wettbewerb zu Privaten. Insofern sind die entsprechenden Leistungen steuerbar.

Gem. § 2b Abs. 2 UStG liegen größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vor, wenn der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 Euro jeweils nicht übersteigen wird. Für Wartungen und/oder Reparaturen der Atemschutzgeräte für andere Feuerwehren wird der Betrag von 17.500 € nicht überschritten. § 2b Abs. 3 UStG regelt, dass, wenn eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere auch dann nicht vorliegen, wenn die Leistungen aufgrund von langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen.

Aus diesem Grund möchte der Markt Waging a. See mit den Gemeinden Kirchanschöring, Petting, Wonneberg und Taching a. See eine entsprechende Zweckvereinbarung abschließen. Die Leistungen können dann den Gemeinden nach wie vor ohne Ausweisung einer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. 

Vorab wurde die vorliegende Zweckvereinbarung mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt. 

Bis dato lagen keine schriftlichen Vereinbarungen vor. Die Übernahme der Arbeiten für Wartungen und/oder Reparaturen der Atemschutzgeräte für andere Feuerwehren erfolgte lediglich durch mündliche Vereinbarungen.

Beschluss

Der Gemeinderat Wonneberg hat Kenntnis von der Zweckvereinbarung und stimmt dieser zu. Die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Zweckvereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.11.2022 08:32 Uhr