Antrag auf Tektur zum Bauantrag von Hr. Bauernschmid: Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses anstelle des alten abzubr. Zuhauses - Erhöhung d. seitl. WH, Anbau v. Eingangs- und Terrassenüberdachung, Fl.Nr. 627, Gem. Taching a. See, Weitgassing 16
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 15.12.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses anstelle des alten abzubrechenden Zuhauses. Das Vorhaben wurde im Jahr 2016 genehmigt.
Nun wird eine Tektur beantragt, folgende Änderungen sind geplant:
- Die seitliche WH des Gebäudes war ursprünglich mit 5,59 m geplant und wurde mit 5,91 m ausgeführt. Die FH beträgt nun 7,925 m.
Anbau einer Eingangsüberdachung in den Maßen von ca. 5,80 m x 2 m westlich am Gebäude
Anbau einer Terrassenüberdachung mit Windschutz in den Maßen 5,70 m x 3 m südlich am Gebäude
Holzständer- und Dachstuhlerneuerung der Wagenremise
Nutzungsänderung zum Einbau eines Zimmers über der Waschküche und über dem Technikraum im OG anstelle des Bergeraums
Verwaltung
Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB und befindet sich im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Weitgassing“.
Die Außenbereichssatzung „Weitgassing“ setzt überbaubare Baufenster fest. Die geplante Eingangsüberdachung, sowie die Terrassenüberdachung sollen jeweils komplett außerhalb des Baufensters errichtet werden. Zwei Stellplätze sollen im Zuge des Vorhabens geschaffen werden. Die Nachbarunterschrift liegt vor.
In der anschließenden Diskussion wird klar, dass bzgl. des Bauvorhabens bereits Fakten geschaffen worden sind. Die Tektur dient lediglich dazu, den Bau nachträglich zu genehmigen. Geschlossen missbilligt der Rat ein solches Vorgehen von Bauherren, eine Ablehnung wird jedoch als unverhältnismäßig angesehen.
Beschluss
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Weitgassing“ und beurteilt sich nach § 35 BauGB. Die Nachbarunterschrift liegt vor.
Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Der erforderlichen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 07.03.2023 11:04 Uhr