Antrag auf Vorbescheid zum Einbau einer Ferienwohnung im DG sowie Aufstockung des Gebäudes auf Fl.Nr. 2258 der Gemarkung Taching, Krautenbach 2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 10.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 10.10.2024 ö 3

Sachverhalt öffentlich

Mitglied des Gemeinderats Markus Haselberger wird wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP ausgeschlossen.

Beantragt ist ein Vorbescheid zum Einbau einer Ferienwohnung im DG sowie die Aufstockung des Gebäudes auf Fl.Nr. 2558 der Gemarkung Taching, Krautenbach 2.

Es sollen dabei lt. Antrag folgende Fragen geklärt werden:

  1. Ist das Bauvorhaben gem. beiliegendem Plan planungsrechtlich hinsichtlich seitlicher Wandhöhe zulässig?
  2. Ist die beabsichtigte Nutzung im Dachgeschoss als Ferienwohnung zulässig.

Allgemein:
Das Vorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und beurteilt sich daher nach § 35 BauGB.
Die ausreichende wegemäßige Erschließung ist durch die Lage an der Gemeindeverbindungsstraße „Zufahrt nach Krautenbach“ gesichert.
Durch die zentrale Wasserversorgung und den vorhandenen Anschluss an den Schmutzwasserkanal ist die Erschließung auch insofern gesichert. Die Regenwasserbeseitigung hat eigenverantwortlich zu erfolgen.

Zu Frage 1:
Geplant ist eine Aufstockung um 0,75 m in Bezug auf die Wandhöhe. Die neue Wandhöhe soll dann 6,75 m betragen.
Bei einer Gebäudelänge von 18,79 m und einer Breite von 9,17 m erscheint eine Wandhöhe von 6,75 m verträglich. Insofern kann diese Frage aus Sicht der Verwaltung positiv beantwortet werden.


Zu Frage 2:
Gemäß der Stellungnahme des AELF Bereich Landwirtschaft handelt es sich um eine Vollerwerbslandwirtschaft, die ca. 73 ha. landwirtschaftlich und 18 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaftet.
In Summe sollen nach Umsetzung der Maßnahme drei Ferienwohnungen auf dem Betrieb vorhanden sein. Dies erscheint eine mitgezogene Nutzung i.R.d. landwirtschaftlichen Privilegierung.
Das Vorhaben beurteilt sich daher aus Sicht der Verwaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und ist insofern als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben zulässig, da Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen.
Die Frage 2 kann daher aus Sicht der Verwaltung ebenfalls positiv beantwortet werden.


Von der Nachbarbeteiligung soll im Vorbescheidsverfahren gemäß Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO abgesehen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching am See hat Kenntnis von dem Vorhaben und erteilt ihm sein gemeindliches Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.11.2024 14:34 Uhr