Regierung von Oberbayern; Schreiben vom 29.08.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Werkausschusses, 05.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 05.12.2018 ö beschließend 4.2.5

Sachverhalt

Frau Rothut schreibt Folgendes:

„Die Regierung von Oberbayern nimmt als höhere Landesplanungsbehörde wie folgt Stellung:

Planung
Durch die vorliegende Satzung soll die Errichtung eines Wohngebäudes mit Garage am nordöstlichen Ortsrand von Holzhausen, auf den Grundstücken Fl.Nrn. 336/1 und 339/Teilfläche der Gemarkung Otting, am Haunertinger Weg, ermöglicht werden. Der Geltungsbereich der Satzung soll als Dorfgebiet festgesetzt werden und hat einschließlich Ortsrandeingrünung sowie Ausgleichsfläche eine Größe von ca. 0,26 ha. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft mit besonderer Bedeutung für das Ortsbild ausgewiesen. Lediglich die westliche Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 336I1 ist als Dorfgebiet dargestellt.

Berührte Belange
Wasserwirtschaft
Der Ortsteil Holzhausen sowie der Geltungsbereich der vorliegenden Satzung liegen vollständig in einem im Regionalplan Südostoberbayern ausgewiesenen wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet. In den wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten soll dem Schutz des Grundwassers Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen eingeräumt werden. Nutzungen, die mit dem Schutz des Grundwassers nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen (vgl. RP 18 B IV 2.2 Z).

Den Belangen des Grundwasserschutzes ist in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein Rechnung zu tragen.

Lärmschutz
Aufgrund der im Osten und Süden verlaufenden Staatsstraße 2104 bitten wir um Abstimmung mit der unteren Immissionsschutzbehörde, um den Belangen des Lärmschutzes (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7) gerecht zu werden.

Stromleitung
Da die Einbeziehungsfläche von einer elektrischen Freileitung tangiert wird, bitten wir ferner um Abstimmung mit dem zuständigen Betreiber.

Ergebnis
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass der vorliegenden Satzung Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen, sofern den genannten raumordnerischen Belangen, in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, Rechnung getragen wird.

Hinweis
Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden beachtet. Zur Berücksichtigung der Belange der Wasserwirtschaft, des Lärmschutzes und der vorbeiführenden Stromfreileitung wurde das Wasserwirtschaftsamt, die Untere Immissionsschutzbehörde im Landratsamt und die Bayernwerk Netz GmbH als zuständiger Netzbetreiber im Rahmen der Trägerbeteiligung angehört.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.01.2019 15:21 Uhr