Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege - Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 16.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.01.2023 ö 2.2

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle „Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege“ vom 01.12.2022, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.

Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung: 
Die Lage des Baudenkmals ist im Plan nachrichtlich ergänzt worden und unter den Hinweisen und im Umweltbericht wird auf das bestehende Baudenkmal hingewiesen.


Stellungnahme vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 01.12.2022:

„„wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange: 
Mittels Änderung des Bebauungsplans „Auf der Wacht Ost“ durch Deckblatt Nr. 14 soll auf den Flurnummern 693/1, 696, 696/1, TF 696/2, TF 698, TF 699, TF 700/2, TF 701, TF 702, 702/1, 703/1, TF, 711/16, TF 741 und TF 759/38 der Gemarkung Viechtach die Erweiterung des Kreiskrankenhauses Viechtach ermöglicht werden. Das BLFD hat sich bereits im Rahmen der ersten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Planwerk geäußert. Leider wurde unsere Bitte zur Kennzeichnung und Benennung des Kulturgutes, sowie der Aufnahme von Hinweisen nicht nachgekommen. Daher erscheint es geboten inhaltlich unserer Stellungnahme noch einmal zu wiederholen: 

Am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches befindet sich ein Steinkreuz, welches gemäß Art. 1 Abs. 2 BayDSchG mit folgendem Text in der Denkmalliste des Landkreises Regen verzeichnet ist: 

D-2-76-144-36 „Steinkreuz, sog. Weißes Kreuz, Sockel mit Wappenschild, Granit, 17. Jh.“ 

Entgegen der Ausführungen im Umweltbericht, unter dem Punkt „1.2.2.9 Kulturgüter“ ist im Planungsgebiet ein Denkmal vorhanden. Wir bitten daher erneut um Berücksichtigung, Benennung und Kennzeichnung des Denkmalbestands und der geltenden Schutzbestimmungen der Art. 4 - 6 BayDSchG im Bebauungsplan. Dies ist insofern erforderlich, da der denkmalrechtlichen Erlaubnis im Sinn des Art. 6 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes insbesondere bedarf, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. In diesem Fall kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmales führen würde. 
Wir bitten zudem um die Aufnahme eines Hinweises, dass im Rahmen der Bauarbeiten für eine geeignete Sicherung des Denkmalbestandes Sorge zu tragen ist. 

Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 13.07.2022 mit Aktenzeichen P-2022- 3355-1_S2 und weisen nochmals darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: 
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren 
Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur 
Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks 
sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. 
Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, 
so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. 

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: 
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer 
Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere 
Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der 
Arbeiten gestattet. 

Wir bitten, den Hinweis auf die Meldepflicht von Bodenfunden gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG insbesondere in die Textlichen Hinweise des Bebauungsplans aufzunehmen. 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.01.2023 08:23 Uhr