Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Kreisbrandinspektion Landkreis Regen - Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 16.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.01.2023 ö 2.3

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle „Kreisbrandinspektion Landkreis Regen“ vom 20.12.2022, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.

Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung: 
Die Versorgung ist gesichert.

Stellungnahme des Landratsamt Regen, Kreisbrandinspektion Landkreis Regen vom 20.12.2022:

  1. Ausstattung der örtlich zuständigen Feuerwehr:
Bezeichnung der örtlich zuständigen Feuerwehr: Feuerwehr Viechtach  
Ausrüstung: KdoW, ELW 1, HLF 10, DLA(K) 23/12, LF 16/12, TLF 20/40-SL, GW-L, RW 2, MTW
Personalstärke: ca. 50 Aktive  
Anfahrt der örtlich zuständigen Feuerwehr ca. 0,85km 
Weitere Kräfte nach Bedarf entsprechend der vorhandenen Alarmplanung des Landkreises Regen für die Stadt Viechtach.  

  1. Löschwasserversorgung:
Bebauungsplan Punkt 2.4 u. 4.4.3
Stellungnahme:  
Für das im Bebauungsplan behandelte Gebiet und die beschriebene Nutzung muss die Grundversorgung mit Löschwasser gemäß DVGW-Merkblatt W405 im Umfang von mindestens 96 m³/h über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden im Umkreis von 300 m sichergestellt sein. Dabei sind die Löschwasserentnahmestellen so anzuordnen, dass die jeweils nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle innerhalb eines Laufweges von maximal 80 – 120 m erreicht werden kann. 
Die erforderlichen Hydranten müssen einen Leitungsdruck von mindestens 1,5 bar aufweisen; dabei sind nur Hydranten einzubauen, die über ein Prüfzeichen nach DIN-DVGW verfügen. Art, Standort und Ausführung der Löschwasserversorgung sind entgegen § 9 Abs. 1 Pkt. 13 BauGB im Bebauungsplan nicht dargestellt und kann somit seitens der Brandschutzdienststelle nicht bewertet werden. Die korrekte Umsetzung der Löschwasserversorgung liegt daher in der Verantwortung der Stadt Viechtach. Die erforderlichen Hydranten müssen einen Leitungsdruck von
mindestens 1,5 bar aufweisen; dabei sind nur Hydranten einzubauen,
die über ein Prüfzeichen nach DIN-DVGW verfügen.
Rechtsgrundlage: 
Art. 1 Abs. 2 S. 2 BayFwG 
§ 9 Abs. 1 Pkt. 13 BauGB

  1. Zufahrt:
Bebauungsplan Punkt 4.4.2
Stellungnahme:  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes muss verkehrstechnisch so erschlossen sein, dass er für Feuerwehr und Rettungsdienst im notwendigen Umfang zugänglich ist.
Die notwendigen Zufahrten müssen so ausgeführt werden, dass sie mit Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16 t, einer Länge von 10 m, einer Breite von 2,5 m und einem Wendekreisdurchmesser von 10,5 m zügig befahren werden können.

Weitere Anmerkungen:  
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) empfehlen bei Sackgassen mit einer Länge von mehr als 50 m eine Wendeanlage – dies ist je nach geplanter Ausführung
der Erschließung im vorliegenden Fall ebenso zu beachten.

Rechtsrundlage: 
§ 9 Abs. 1 Pkt. 11 BauGB
Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO
Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen

  1. Bebauung:
Bebauungsplan Planliche u. Textliche Festsetzungen
Stellungnahme:
Die Bebauung ist so auszuführen, dass der Brandausbreitung vorgebeugt und die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, dabei sind die Vorgaben der BayBO zu beachten.

Rechtsrundlage: 
Art. 12 BayBO
Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr

  1. Schlussbemerkung
Alle geltenden Vorschriften hinsichtlich Vorbeugenden und Baulichem Brandschutz sind unabhängig von den hier aufgeführten Bemerkungen einzuhalten.
Die Stellungnahme der Feuerwehr bezieht sich ausschließlich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes. Sie dient dazu, einen eventuell erforderlichen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und die Wirksamkeit der erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen. Alle vorgehend aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu verstehen.
Grundsätzlich bleibt die Anhörung der Feuerwehr im Einzelfall vorbehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.01.2023 08:23 Uhr