Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde - Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 01.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 01.07.2024 ö 13.2

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle „Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 06.05.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.

Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die planlichen und textlichen Festsetzungen werden bezüglich einen guten Ein- und Durchgrünung ergänzt. In der Begründung wird das Kapitel 4.6 „Grünordnung“ hinzugefügt, in dem Ausführungen zur Begrünung und Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung des Eingriffs in Natur und Landschaft zu finden sind. 
Das Planungsgebiet wird ein- und durchgegrünt, um so mögliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden. Entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Geltungsbereichsgrenze sind Gehölzstrukturen in Form einer 2-reihigen Hecke anzupflanzen. Dies wurde unter 4.1 planlich festgesetzt. Entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze sind mit dem Verkehrsflächen verlaufend Laubgehölze als Baumreihe zu pflanzen. Die Lage der Bäume ist nicht verbindlich fixiert, sondern sind als Vorschlag zu verstehen. Dennoch sind auf dem privaten Baugrundstück pro 200m² nicht überbaute Grundstücksfläche ein Laubbaum zu pflanzen. Siehe dazu Punkt 11.1 der textlichen Festsetzungen. 
Auf den geplanten Baugrundstücken sind keine Gehölze vorhanden. Somit sind keine Gehölze als zu erhalten festzusetzen. Im westlichsten Geltungsbereich und entlang des bestehenden Mitterweges sind Gehölze vorhanden. Ob diese im Geltungsbereich liegen oder nur der Kronenüberstand der Bäume in den Geltungsbereich ragt, kann abschließend nicht gesagt werden. Die Gehölze können nicht zu Erhalt festgesetzt werden, da diese entweder außerhalb des Geltungsbereiches liegen oder im Sichtdreieck der Einfahrt in den Mitterweg liegen. 
Die Einhaltung der Grenzabstände wird hinweislich unter Punkt 16.4 der textlichen Hinweise mitaufgenommen. 
Die Pflanzung, Erhaltung und ggf. Nachpflanzung bei Ausfall von Gehölzen wurde unter 13.0 der textlichen Festsetzungen hinzugefügt. 
Aufschüttungen und Abgrabungen sind unter 10.0 der textlichen Festsetzungen geregelt und wurden aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen, da auch hinsichtlich der topografischen Gegebenheiten ähnlich Ausgangslagen bestehen. Ein zweiter Grund ist die Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbildes mit den gleichen Ausgangsbedingungen. 
Die Ausführungen zu Aushubmaterial, dessen Lagerung und Entsorgung werden hinweislich unter Punkt 16.5 der textlichen Hinweise mitaufgenommen. 
Unter den textlichen Festsetzungen VI., Punkt 7.0 Einfriedungen und Punkt 10.0 Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern wurden die geforderten Punkte zu massiven Einfriedungen und Mindestabstand der Zäune mit aufgenommen. Die zu pflanzenden Hecken unter 4.1 der planlichen Festsetzungen werden als freiwachsende Hecken festgesetzt, somit ist eine streng geschnittene Hecke nicht zulässig. 


Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 06.05.2024:
„Aus Sicht der Fachstelle ist auf Grund der Flächenversiegelung und der mangelnden Eingrünung bzw. Durchgrünung mit erheblichen negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu rechnen. Die Einstufung als §13 a BauGB ist Seitens des Bauamtes zu beurteilen. Die Angaben zu den Umweltbelangen und entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen sind zu detaillieren. Insbesondere ist auf nachfolgende Punkte einzugehen und in die Festsetzungen mit aufzunehmen: 
• Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht ist eine mind. 2-reihige 5 m breite freiwachsende Hecke aus heimischen Sträuchern und Heistern vorzusehen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zu minimieren. 
• Die bestehenden Gehölze sind als zu erhalten festzusetzen. Ausfälle sind gleichartig und gleichwertig zu ersetzen. 
• Die erforderlichen Grenzabstände von 2,00m (Bäume), zu angrenzenden Privatflächen und 4,00m zu landwirtschaftlichen Flächen sind einzuhalten. 
• Die Pflanzung ist spätestens im Laufe eines Jahres nach Erschließung bzw. Inbetriebnahme der Gebäude fertig zu stellen und dauerhaft zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind in der jeweils folgenden Pflanzperiode zu ersetzen. 
• Die Planung ist auf den natürlichen Geländeverlauf abzustimmen, das Ursprungsgelände ist zu berücksichtigen. Abgrabungen und Auffüllungen sind zu vermeiden. 
• Überschüssiges Aushubmaterial ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Es darf nicht in der freien Landschaft abgelagert werden. Dieses Verbot gilt insbesondere auf ökologisch wertvollen Flächen, wie Feuchtwiesen, Trocken- und Magerstandorten, Feldgehölzen, alten Hohlwegen, Bachtälern, 
Waldrändern usw. 
• Massive Einfriedungen mit Mauern, Gabionen, Zäunen mit Beton- und Mauersockeln sowie streng geschnittenen Hecken sind nicht zulässig. Zaunfelder sollen einen Abstand von mind. 15 cm zum Gelände aufweisen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.07.2024 09:39 Uhr