Erlass einer Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet der Stadt Viechtach (Viechtacher Ladenschlussverordnung – VLSchlV)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 11.09.2023
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit § 2 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21.05.2003 (GVBl. S. 340) erlässt die Stadt Viechtach folgende Verordnung:
§ 1
Öffnung der Verkaufsstellen
Im Bereich der Stadt Viechtach dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinn des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diesen Ort kennzeichnend sind, abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG in den nachstehend aufgeführten Stadtteilen an folgenden Sonn- und Feiertagen während den festgesetzten Zeiten verkauft werden:
Stadtteile:
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Zeitraum:
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Öffnungszeiten:
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Höllenstein, Pirka, Schnitzmühle und
Waldfrieden
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Januar, Mai bis September
1. u. 2. Februar-Sonntag
Ostersonntag, Ostermontag,
1. u. 2. Weihnachtsfeiertag
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jeweils
10.00 bis 18.00 Uhr
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§ 2
Sonstige Vorschriften
- Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.
- Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage nach § 14 Abs. 1 LadSchlG dürfen freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 LadSchlG freigegeben Sonn- und Feiertagen „vierzig“ nicht übersteigt.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zeitgleich tritt die Verordnung der Stadt Viechtach über den Ladenschluss in Kur- und Erholungsorten vom 15.09.2003 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 18.09.2023 09:29 Uhr