Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz - Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 01.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 01.07.2024 ö 13.6

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 29.04.2024 die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Allgemeinen Wohngebiet sind auch gewerbliche Nutzung wie beispielsweise nicht störende Handwerksbetrieb zulässig und werden nicht ausgeschlossen. Dennoch dient das allgemeine Wohngebiet (WA) vorwiegend dem Wohnen. Auch in der umliegenden Umgebung sind Wohngebiet mit einzelnen Handwerksbetrieben vorhanden. Die Planung greift diesen Umstand auf und entwickelt sich dementsprechend.

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 29.04.2024:

„Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz wird als Träger öffentlicher Belange im o. g. Verfahren um eine Stellungnahme gebeten. 
Dem Planungsanlass können wir grundsätzlich folgen und begrüßen generell kommunale Aktivitäten, die dazu beitragen, die Lebens- und Wohnverhältnisse, auch die Arbeitsverhältnisse vor Ort, nachhaltig zu erhalten bzw. auch zu verbessern. 
Wir möchten in diesem Zusammenhang jedoch auch mit darauf hinweisen, dass sich nach unserem Kenntnisstand im erweiterten Umfeld des Plangebietes gewerbliche Nutzungen, Betriebssitze/-adressen o. ä. befinden können. 
Der branchentypischen Eigenart solcher Betriebe nach können von diesen generell auch betriebsbedingten Emissionen verschiedener Art (z.B. Schallemissionen) ausgehen. 
Es wird vorausgesetzt, dass notwendige Standortbelange ggf. betroffener Gewerbe-/ Handwerksbetriebe auch nach Änderung des Bebauungsplanes in einem notwendigen Umfang berücksichtigt bleiben. 
Die Festsetzung des neuen Plangebietes als Wohngebiet (WA-Gebiet) mit entsprechenden Immissionsschutzvorgaben und neu entstehenden Immissionsorten dürfen zu keinen weiteren Einschränkungen bei zulässigen Gewerbestandorten an umgebenden Standorten führen. 
Um bestehende Gewerbe-/Handwerksbetriebe sowie bereits genehmigte bzw. generell zulässige Nutzungen an baurechtlich zulässigen Standorten nicht einzuschränken, erwarten wir, bei gegebener Notwendigkeit, die Belange des Immissionsschutzes für Bereiche um das Plangebiet mit in die Planungen bzw. Bewertung mit einzubeziehen und bei Bedarf entsprechend notwendige Maßnahmen zu ergreifen. 
Eine Zustimmung zum Verfahren setzt auch voraus, dass keine bekannten betrieblichen Belange und/oder Einwendungen dem Verfahren entgegenstehen. 
Weitere Informationen zu den Planungen liegen uns aktuell nicht vor. Wir bitten Sie, uns im weiteren Verfahren zu beteiligen und nach § 3 Abs. 2 BauGB über das Ergebnis zu informieren.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.07.2024 09:39 Uhr