Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Brandschutzdienststelle Landkreis Regen - Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 01.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 01.07.2024 ö 13.5

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle Brandschutzdienststelle Landkreis Regen vom 12.05.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Grundversorgung mit Löschwasser gemäß DVGW-Merkblatt W405 im Umfang von mind. 48m³/h über einen Zeitraum von mind. 2 Stunden im Umkreis von 300m sind sicherzustellen (siehe dazu Punkt 4.5.2 „Brandschutz“ der Begründung). Die erforderlichen Löschwasserentnahmestellen sind in der weiterführenden Planung zu berücksichtigen. Die Abstände und Laufwege sind einzuhalten. Die Errichtung einer solchen Löschwasserentnahmestelle ist am Ende der geplanten Erschließungsstraße möglich. Für die Umsetzung der Löschwasser-versorgung ist die Stadt Viechtach verantwortlich. 

Das Kapitel 4.5.2 in der Begründung wird bezüglich der Zufahrten und Wendemöglichkeiten angepasst und Textbausteine werden ergänzt: 
Die Erreichbarkeit der freien Bauparzellen für die Fahrzeuge der Feuerwehr ist über öffentliche Straßenverkehrsflächen gegeben. 
Eine Errichtung von Wendekreisen am Ende der vorhandenen öffentlichen Stichstraßen mit einem Durchmesser von 18,5m ist bei den geplanten Verkehrsflächen nicht möglich. Auch die Planung von ausreichend dimensionierten Wendehämmern auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nicht möglich. Begründet wird dies durch das noch nicht gänzlich umgesetzte Rahmenkonzept der unbebauten Flächen (siehe Abbildung 8 der Begründung). Darin ist eine Umfahrung mit verkehrlicher Wendeanlage („Schleife“) und Grünflächen geplant. Eine Errichtung einer Wendeanlage am Ende der Verkehrsfläche ist auch im Zuge eines Rückbaus städtebaulich nicht sinnvoll und auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht tragbar. Bei einer Erweiterung des Baugebietes nach Norden wird die vollständige Erschließung dieses westlichen Baugebietes wahrscheinlich. Die Bauparzellen sind auf einer Länge von 50m der geplanten Verkehrsflächen erreichbar. Somit ist eine zusätzliche Wendemöglichkeit nicht erforderlich. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich, dass die Zufahrten auf die Baugrundstücke einen freien Mindestabstand zu öffentlichen Straßenverkehrsflächen von 5,0m einhalten müssen und auch diese Zufahrten nicht eingefriedet werden dürfen. Dies beinhaltete eine weitere Wendemöglichkeit der Feuerwehrfahrzeuge auf den privaten Baugrundstücken in Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsflächen.
Dies wird zur Kenntnis genommen und an die Bauherren weitergegeben. Der Brandschutz ist im Zuge der Genehmigungsplanung nachzuweisen. 

Brandschutzdienststelle Landkreis Regen vom 12.05.2024:
„Löschwasserversorgung 
Bebauungsplan Punkt 4.5.2 
Rechtsgrundlage: 
Art. 1 Abs. 2 S. 2 BayFwG 
§ 9 Abs. 1 Pkt. 13 BauGB

Stellungnahme: 
Für das im Bebauungsplan ausgewiesene Gebiet und die beschriebene Nutzung muss die Grundversorgung mit Löschwasser gemäß DVGW-Merkblatt W405 im Umfang von mindestens 48 m³/h über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden im Umkreis von 300 m sichergestellt sein. 
Dabei sind die Löschwasserentnahmestellen so anzuordnen, dass die jeweils nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle innerhalb eines Laufweges von maximal 80 – 120 m erreicht werden kann. 
Art, Standort und Ausführung der Löschwasserversorgung sind entgegen § 9 Abs. 1 Pkt. 13 BauGB im Bebauungsplan nicht dargestellt und kann somit seitens der Brandschutzdienststelle nicht bewertet werden. Die korrekte Umsetzung der Löschwasserversorgung liegt daher in der Verantwortung der Stadt Viechtach. 
Die erforderlichen Hydranten müssen einen Leitungsdruck von mindestens 1,5 bar aufweisen; dabei sind nur Hydranten einzubauen, die über ein Prüfzeichen nach DIN-DVGW verfügen. 
Weitere Anmerkungen: 

Zufahrt 
Bebauungsplan Punkt 4.4 
Rechtsgrundlage 
§ 9 Abs. 1 Pkt. 11 BauGB 
Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO 
Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 
Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 
Stellungnahme: 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes muss verkehrstechnisch so erschlossen sein, dass er für Feuerwehr und Rettungsdienst im notwendigen Umfang zugänglich ist. 
Die notwendigen Zufahrten müssen so ausgeführt werden, dass sie mit Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16 t, einer Länge von 10 m, einer Breite von 2,5 m und einem Wendekreisdurchmesser von 10,5 m zügig befahren werden können. 
Weitere Anmerkungen: 
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) empfehlen bei Sackgassen mit einer Länge von mehr als 50 m eine Wendeanlage – dies ist je nach geplanter Ausführung der Erschließung im vorliegenden Fall ebenso zu beachten. 
Entsprechend vorhandene, zu Bauparzellen über private Grundstücke verlaufende Zufahrten, sind für die Feuerwehr zu jeder Zeit benutzbar auszuführen bzw. sicherzustellen und dürfen nicht durch Bepflanzungen, betriebliche oder weitere Einflüsse beeinträchtigt werden. 

Bebauung 
Bebauungsplan Planliche u. Textliche Festsetzungen 
Rechtsgrundlage 
Art. 12 BayBO 
Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 
Stellungnahme: 
Die Bebauung ist so auszuführen, dass der Brandausbreitung vorgebeugt und die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, dabei sind die Vorgaben der BayBO zu beachten. 
Weitere Anmerkungen: 
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Schlussbemerkung 
Alle geltenden Vorschriften hinsichtlich Vorbeugenden und Baulichem Brandschutz sind unabhängig von den hier aufgeführten Bemerkungen einzuhalten. 
Die Stellungnahme der Feuerwehr bezieht sich ausschließlich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes. Sie dient dazu, einen eventuell erforderlichen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und die Wirksamkeit der erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen. Alle vorgehend aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu verstehen. 
Grundsätzlich bleibt die Anhörung der Feuerwehr im Einzelfall vorbehalten.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.07.2024 09:39 Uhr