Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde - Beschlussbuchauszug


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 07.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 07.04.2025 ö 8.7

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 13.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Vielen Dank für die Übermittlung der Unterlagen. Von Seiten der uNB Regen wird zu dem Vorhaben wie folgt Stellung genommen: 
  1. Beschreibung des Vorhabens
 Geplant ist die Änderung des F-Plans zur Erweiterung des Gewerbegebiets Oberschlatzendorf Richtung Nordwesten um ca. 2,4 ha.
  1. Aussagen übergeordneter Planungen Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan/Landschaftsplan ist der Bereich als Grünfläche dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 6 BNatSchG sind Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünflächen, zu erhalten.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Die Planungsabsicht der Stadt Viechtach hat sich geändert und ein Teilbereich soll als gewerbliche Fläche dargestellt werden.

„3. Schutzgebiete
Direkt angrenzend sowie teils innerhalb des Geltungsbereiches befinden amtlich kartierte Biotope, Gehölze und im Süden befindet sich ein Gewässer. Eine entsprechend geplante Kartierung liegt derzeit nicht vor, weshalb hierzu auch Seitens der Fachstelle keine abschließenden Aussagen getroffen werden können. Grundsätzlich können die o.g. ggf. gesetzlich geschützten Lebensräume auch Lebensstätten besonders und/oder streng geschützten Arten darstellen. Zum Artenschutz fehlen derzeit ebenfalls entsprechende Aussagen im Umweltbericht.
Des Weiteren grenzt nördlich der Antonius-Pfahl an. Er ist sowohl in der amtlichen Biotopkartierung erfasst,sowie als Naturschutzgebiet und als FFH-Gebiet ausgewiesen. Es ist eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung zu ergänzen, insbesondere im Hinblick auf mögliche zusätzliche Einträge aus der Luft (N-Deposition) durch die Erweiterung des Gewerbegebiets.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Im Vegetationsjahr 2024 wurde eine Biotop- und Nutzungstypenkartierung und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung wird im Umweltbericht (Kapitel 4.2.2.3, 4.3.4 und 4.7) eine zusammenfassende Übersicht über die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen gegeben. Es sind gesetzliche geschützte Biotope und artenschutzrechtlich relevante Arten und Artengruppen vorhanden. Somit sind unterschiedliche naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Maßnahmen umzusetzen. Diese werden auf Ebene der Bebauungsplan näher erläutert und Festsetzungen diesbezüglich getroffen. 
Eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung wurde durchgeführt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass mit keinen erheblichen Auswirkungen durch die Planung zu rechnen ist. Somit ist keine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. 

„4. Eingriffsbeurteilung
Eine Eingriffsbeurteilung ist nach derzeitigen Kenntnisstand auf Grund der fehlenden Erfassung des Ausgangszustands nicht möglich. Aus Sicht der Fachstelle sind die vorhandenen Gehölze zu erhalten und die Eingrünung im Norden Richtung Westen zu verlängern. Eine gute Eingrünung ist hiervon besonderer Bedeutung, da entlang des Antonius-Pfahls beliebte Wanderwege verlaufen. Dennoch wird das Landschaftsbild durch das geplante Gewerbegebiet erheblich beeinträchtigt. Entlang des Baches soll ein mind. 10 m breiter Streifen weiterhin als Grünfläche zum Bach erhalten bleiben. Ebenso sind die ggf. gesetzlich geschützten Biotope und Landschaftsbestandteile (vgl. §30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG,Art. 16 BayNatSchG) von jeglicher Beeinträchtigung (u.a. Versiegelung) auszunehmen und ebenso weiterhin als Grünfläche darzustellen.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Der Ausgangszustand wurde erfasst, der Eingriff in den Unterlagen dargestellt und unterschiedliche naturschutzfachliche Maßnahmen sind durchzuführen. So sind im nördlichen Bereich Eingrünungsmaßnahmen durchzuführen, wertgebende Sichtachsen sind freizuhalten und Biotope sind zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Durch unterschiedliche Maßnahmen im Bezug zum Orts- und Landschaftsbild wird von einer mittleren und nicht hohen (erheblichen) Beeinträchtigung ausgegangen.
Eine 10m breiter Streifen zum Gewässer wird als Grünfläche freigehalten. Die Biotope werden erhalten und als Grünfläche mit Pflegemaßnahmen festgesetzt. Dies wird im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt.

„5. Europäischer Artenschutz gern. § 44 BNatSchG Abs. 1 i.V. Abs. 5 BNatSchG Zum Artenschutz fehlen derzeit ebenfalls entsprechende Aussagen im Umweltbericht. Es wird davon ausgegangen, dass dies dem frühen Planungsstand geschuldet ist und entsprechende Aussagen zur nächsten Beteiligung ergänzt werden.
6. Naturschutzfachliche Bewertung / Fazit
Seitens der Fachstelle können keine abschließenden Aussagen zu der vorgelegten Planung getroffen werden, da im Umweltbericht die naturschutzfachlich entscheidenden Aussagen zum Ausgangszustand und Artenschutz noch fehlen.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Wie bereits erwähnt wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Es kommen artenschutzrechtliche Tierarten vor. Somit werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung Maßnahmen festgesetzt, die artenschutzrechtliche Verstöße entgegenwirken.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.04.2025 15:08 Uhr