Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, SD 22 Bauleitplanung - Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 13.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 13.01.2025 ö 2.3

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle „Landratsamt Regen, SD 22 Bauleitplanung“ vom 06.07.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.

Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung: 
Die maximal zulässige Wandhöhe (WH = 6,5m) wird in der Nutzungsschablone in der Planzeichnung und unter 1.0 und 7.2 der planlichen Festsetzungen festgesetzt sowie unter 1.2.2.1.2 Bauweise „Wandhöhe“ definiert. Unter 1.2.2.1.2 Bauweise wird die maximal zulässige Wandhöhe, WH = 6,5 ergänzt. Es wird eine weitere Nutzungsschablone für das dritte Baufenster hinzugefügt.
Folgende Festsetzung wurde unter 1.2.2.2.3 Gelände ergänzt: Stützmauern und Aufschüttungen ab künftiger Geländeoberflächen sind bis zu einer Höhe von maximal 2,0m zulässig. Eine Kombination von Stützmauern und Aufschüttungen ist unter Einhaltung der maximal zulässigen Höhe von 2,0m zulässig. Auf den Baufenstern unter I.,Punkte 7.6 wird eine künftige Geländehöhe ü. NN festgesetzt. Diese sind in der Planzeichnung integriert. Unter 1.2.2.2.3 Gelände wird ergänzt, dass sich diese künftige Geländehöhe nur auf die baulichen Anlagen bezieht,
die von der Umsetzung betroffen sind. Die genannte Straße im Norden wird in den Geltungsbereich aufgenommen und als private Verkehrsfläche in der Planzeichnung festgesetzt. Die südliche Grünfläche wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt Dies wird zur Kenntnis genommen. Stellplätze sind auf der gesamten überbaubaren Grundfläche, d.h. innerhalb und außerhalb des Baufensters zulässig. Dies wird unter 1.2.2.2.1 der textlichen Festsetzung ergänzt.

Stellungnahme vom Landratsamt Regen, SD 22 Bauleitplanung“ vom 06.07.2023:
„Die in der Anlage D dargestellten Schnitte dienen nur der Veranschaulichung der Festsetzungen. (Hinweise) In den textlichen Festsetzungen wurde keine Aussage über eine max. Wandhöhe getroffen, lediglich in den Schnitten (nur Hinweise) und in der Nutzungsschablone. Die textlichen Festsetzungen sind zu ergänzen. Die Nutzungsschablone ist in der Planzeichnung nur für 2 Baufenster angegeben, es ist in der Planzeichnung auch eine Nutzungsschablone für das südliche Baufenster anzugeben. Unter 1,2. 2. 2. 3. Gelände wird keine Aussage über Aufschüttungen getroffen, Die Höhe der max. Aufschüttungen sind festzusetzen. Die Höhenlage der Gebäude bezogen auf die best. Erschließungsstraße (Zufahrt) oder auf einen unveränderlichen Höhenbezugspunkt ist festzusetzen. Die an der nördlichen Grenze des Geltungsbereichs bestehende Privatstraße lag bisher außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Privatstraße liegt jetzt auch nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Deckblattes. Es sollte eine Aussage über diese nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegende Straße gemacht werden und in den Geltungsbereich mitaufgenommen werden. Bei der südlichen Grünfläche an der Geltungsbereichsgrenze fehlt die farbige Darstellung in der Planzeichnung. Die geplante gemeinsame Zufahrt (Breite 10,00) für die beiden südlichen Baufenster erscheint, wenn es sich um 2 Eigentümer handelt problematisch. Es wurde keine Aussage über die Lage von Stellplätzen getroffen, bzw. ob sie auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sind.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.02.2025 13:57 Uhr