Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Staatliches Bauamt Passau vom 13.02.2025, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung haben wir mit unserer Stellungnahme vom 21.06.2023 mitgeteilt, dass unsere Belange durch die bestehende B 85 nicht unmittelbar berührt werden, da die B 8 in rd. 150 m Entfernung zur geplanten Baugrenze verläuft. Zur geplanten Ausgleichsfläche beträgt der Abstand der B 85 rd. 50 m.
Allerdings bestehen unsererseits Straßen- und Brückenplanungen für die B 85, für die Einleitungen von Oberflächenwasser in den Riedbach vorgesehen sind.
Zum einen handelt es sich um den Knotenumbau an der B 85 mit der St 2139. Hierfür ist das Planfeststellungsverfahren beantragt. In diesem Zuge wurde die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser von der B 85 und der St 2139 unter der Vorschaltung von Rückhaltemaßnahmen in den Riedbach beantragt. Die wasserrechtlichen Unterlagen sind auf der Internetseite der Regierung von Niederbayern unter Microsoft Word - DB_13_1_1_Unterlagen zu den wassertechnischen Berechnungen_DB.doc einsehbar. Die beantragte Einleitungsmenge in den Riedbach beträgt 290 l/s. Zum anderen ist die Erneuerung der Riedbachbrücke in Planung. Hier soll ebenfallseine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden. Aus topografischen Gründen ist eine Rückhaltung nicht möglich. Die Entwässerung ist bereits mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt. Die geplante Einleitungsmenge beträgt 39,95 l/s. Da aufgrund der wasserrechtlichen Vorgaben die Einleitungsmenge auf eine Gewässerlänge von 1000 m in den Riedbach nur in begrenztem Umfang möglich ist und es sich unsererseits um bereits verfestigte Planungen handelt, sind die Einleitungen aus dem auszuweisenden GE Riedbach West soweit zu reduzieren, dass sich für unsere Vorhaben keine Änderungen oder Einschränkungen ergeben. Für weitere Fragen zu den geplanten Einleitungsmengen bei diesen Straßenbauvorhaben steht unser Sachgebiet Wasserrecht (0851/5017-1530) zur Verfügung.
Die Ausweisung des Gewerbegebietes hat auch Auswirkungen auf unsere ökologischen Erhebungen und Planungen zur Riedbachbücke, die wir im weiteren Planungsprozess berücksichtigen müssen.
Abschließend weisen wir auf die verkehrsbedingten Lärmemissionen der B 85 hin.
Grundsätzlich obliegt es der Stadt, Baugebiete entlang von vorhandenen Hauptverkehrsstraßen so auszuweisen, dass für diese die Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) eingehalten werden. Wir weisen darauf hin, dass evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen die Bauwerber auf eigene Kosten durchzuführen haben. Ansprüche wegen Lärmschutz können an den Straßenbaulastträger nicht gestellt werden. Als Straßenbaulastträger der B 85 werden wir auch künftige Ansprüche auf Lärmschutz oder Entschädigung, die von der Stadt oder Grundstücksbesitzern in dem oben genannten Gewerbegebiet gestellt werden, ablehnen.
Unter Beachtung unserer o.g. Ausführungen, insbesondere unserer Auflagen zur Gesamteinleitungsmenge in den Riedbach, besteht unsererseits Einverständnis mit dem Deckblatt zum Bebauungsplan.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Unterlagen werden zur Kenntnis genommen. Im Kapitel 4.6.3. der Begründung wird auf die Behandlung des Niederschlagswassers eingegangen. Dabei wird das Niederschlagswasser der geplanten Gewerbegebietserweiterung über das bestehende Netz des angrenzenden Gewerbegebietes in die Rückhaltebecken und letztendlich in den Riedbach eingeleitet. Dabei ist geplant, dass die derzeit gültige Einleitungsmenge in den Riedbach beibehalten wird. Somit hat die Gewerbegebietserweiterung keine Auswirkungen bzgl. einer erhöhten Einleitungsmenge auf andere Bauvorhaben, wie z.B. das Bauvorhaben des Staatlichen Bauamtes Passau zur Erneuerung der Riebach Brücke. Weitere Abstimmungen mit dem Wasserwirtschaftsamt sind auf Ebene der Genehmigungsplanung vorgesehen.