Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Passau vom 01.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Unsere Belange werden von der gegenständlichen Bauleitplanung durch die St 2139 berührt, die die geplante Gewerbegebietserweiterung an deren Westseite zwischen den Stationen St 2139_300_0,860 und St 2139_300_1,050 begrenzt. Die Anbindung des Gebiets an die St 2139 ist über die Prof.-Hermann-Staudinger-Straße vorgesehen.
Mit den in der gegenständlichen Planung eingetragenen Baugrenzen wird die gesetzliche Anbauverbotszone von 20m zum Fahrbahnrand der St 2139 bereits eingehalten. Wir bitten zu beachten, dass die gesetzliche Anbauverbotszone für alle baulichen Anlagen (auch Kfz-Stellplätze) gilt. Mit der dargestellten Bepflanzung östlich des bestehenden Wandweges innerhalb der Anbauverbotszone besteht unsererseits Einverständnis.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Die Anbauverbotszone wird in die Planzeichnung des Bebauungsplanes mitaufgenommen. Bauliche Anlagen werden in der genannten Zone nicht errichtet.
„Sofern darüber hinaus Folgendes beachtet wird, besteht mit der vorgelegten Bauleitplanung
unsererseits Einverständnis:
- Für die St 2139 wurde 2021 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von 5041 Fzg/d und einem Schwerverkehrsanteil von rd. 4,7 % ermittelt. Evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen haben die Bauwerber auf eigene Kosten durchzuführen. Ansprüche wegen Lärmschutz können an den Straßenbaulastträger nicht gestellt werden. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir als Straßenbaulastträger der St 2139 auch künftige Ansprüche auf Lärmschutz oder Entschädigung, die von der Stadt oder von Anwohnern und Grundstücksbesitzern in dem oben genannten Gewerbegebiet gestellt werden, ablehnen.
- Die St 2139 entwässert im o.g. Abschnitt über die Dammschulter. Bei Starkregenereignissen kann es daher zu einem verstärkten Oberflächenwasserabfluss in das tieferliegende Gelände kommen. Für etwaige dadurch entstehende Beeinträchtigungen auf den Flächen und Anlagen des neu ausgewiesenen Gewerbegebiets wird seitens des Freistaates keine Haftung übernommen.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Diese wird zur Kenntnis genommen.
„- Werbeanlagen, die auf die St 2139 ausgerichtet sind und durch eine ablenkende Wirkung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der St 2139 beeinträchtigen können, sind nicht zulässig.
- Die eventuelle Beleuchtung des Geländes darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der St 2139 nicht beeinträchtigen.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden folgende Festsetzungen getroffen:
Werbeanlagen an Gebäuden sind im Bebauungsplan mit einer maximalen Fläche von 3,0m² erlaubt. Auf Grund der geringen Größe der zulässigen Werbeanlagen kann davon ausgegangen werden, dass es zu keiner ablenkenden Wirkung und Beeinträchtigung von Fahrzeuglenkern entlang der Staatsstraße kommen wird. Die Sicherheit ist somit gewährleistet. Beleuchtete Werbeanlagen sind grundsätzlich von 22.00Uhr bis 6.00Uhr nicht zulässig. Dazu wird festgesetzt, dass eine direkte, die Verkehrsteilnehmer blendende Beleuchtung in Richtung der Staatsstraße nicht zulässig ist.