Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde - Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 07.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 07.04.2025 ö 9.7

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 13.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„vielen Dank für die Übermittlung der Unterlagen. Von Seiten der uNB Regen wird auf die Stellungnahme zur Flächennutzungsplanänderung (Deckblatt 23) verwiesen:
1. Beschreibung des Vorhabens
Geplant ist die Änderung des F-Plans und die Aufstellung des Bebauungsplans „GE Oberschlatzendorf
Nord Erweiterung“ zur Erweiterung des Gewerbegebiets Oberschlatzendorf Richtung Nordwesten um ca.2,4 ha.
2. Aussagen übergeordneter Planungen
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan/Landschaftsplan ist der Bereich als Grünfläche dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 6 BNatSchG sind Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünflächen, zu erhalten.“

Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Planungsabsicht der Stadt Viechtach hat sich geändert und ein Teilbereich soll als gewerbliche Fläche dargestellt werden.


„3. Schutzgebiete
Direkt angrenzend sowie teils innerhalb des Geltungsbereiches befinden amtlich kartierte Biotope, Gehölze und im Süden befindet sich ein Gewässer. Eine entsprechend geplante Kartierung liegt derzeit nicht vor, weshalb hierzu auch Seitens der Fachstelle keine abschließenden Aussagen getroffen werden können. Grundsätzlich können die o.g. ggf. gesetzlich geschützten Lebensräume auch Lebensstätten besonders und/oder streng geschützten Arten darstellen. Zum Artenschutz fehlen derzeit ebenfalls entsprechende Aussagen im Umweltbericht.
Des Weiteren grenzt nördlich der Antonius-Pfahl an. Er ist sowohl in der amtlichen Biotopkartierung
erfasst, sowie als Naturschutzgebiet und als FFH-Gebiet ausgewiesen. Es ist eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung zu ergänzen, insbesondere im Hinblick auf mögliche zusätzliche Einträge aus der Luft (N-Deposition) durch die Erweiterung des Gewerbegebiets.“

Dazu ergeht folgende Würdigung:
Im Vegetationsjahr 2024 wurde eine Biotop- und Nutzungstypenkartierung und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. In den Unterlagen des Bebauungsplanes werden im Umweltbericht (z.B. in Kapitel 4.2., 4.3., 4.7 und 4.8) auf die Ergebnisse der Biotop- und Nutzungstypenkartierung eingegangen und zusammenfassend ein Auszug aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gegeben. Es sind gesetzliche geschützte Biotope und artenschutzrechtlich relevante Arten und Artengruppen vorhanden. Somit sind unterschiedliche naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Maßnahmen umzusetzen. Diese werden im Bebauungsplan näher erläutert und Festsetzungen diesbezüglich getroffen.
Eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung wurde auch durchgeführt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass mit keinen erheblichen Auswirkungen durch die Planung zu rechnen ist. Somit ist keine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.


„4. Eingriffsbeurteilung
Eine Eingriffsbeurteilung ist nach derzeitigem Kenntnisstand auf Grund der fehlenden Erfassung des Ausgangszustands nicht möglich. Aus Sicht der Fachstelle sind die vorhandenen Gehölze zu erhalten und die Eingrünung im Norden Richtung Westen zu verlängern. Eine gute Eingrünung ist hier von besonderer Bedeutung, da entlang des Antonius-Pfahls beliebte Wanderwege verlaufen. Dennoch wird das Landschaftsbild durch das geplante Gewerbegebiet erheblich beeinträchtigt. Entlang des Baches soll ein mind. 10 m breiter Streifen weiterhin als Grünfläche zum Bach erhalten bleiben. Ebenso sind die ggf. gesetzlich geschützten Biotope und Landschaftsbestandteile (vgl. §30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG, Art. 16 BayNatSchG) von jeglicher Beeinträchtigung (u.a. Versiegelung) auszunehmen und ebenso weiterhin als Grünfläche darzustellen.“

Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Eingriffs-/Ausgleichsthematik wurde abgehandelt und ist im Bebauungsplan bzw. im Umweltbericht integriert. Wertgebende Gehölze sind zum Erhalt festgesetzt, weitreichende Ein- und Durchgrünungsmaßnahmen und der Erhalt und Weiterentwicklung des feuchten Lebensraumes im Süden sind umzusetzen. Durch die unterschiedlichen Verminderungs- und Minimierungsmaßnahmen wird der Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Orts- und Landschaftsbildes mit der Kirche St.-Anton als mittel und nicht als hoch/erheblich bewertet. Ein 10m breiter Abstand zu den Baufeldern des Gewerbegebietes wird eingehalten. In gesetzlich geschützte Biotope wird im geringen Ausmaß eingegriffen. Der Eingriff wird kompensiert und ein Ausnahmeantrag ist Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung. Die südlichen, naturschutzfachlich wertgebenden Flächen (Nasswiese) werden erhalten und als Grünfläche festgesetzt.


„5. Europäischer Artenschutz gern. § 44 BNatSchG Abs. 1 i.V. Abs. 5 BNatSchG
Zum Artenschutz fehlen derzeit ebenfalls entsprechende Aussagen im Umweltbericht. Es wird davon ausgegangen, dass dies dem frühen Planungsstand geschuldet ist und entsprechende Aussagen zur nächsten Beteiligung ergänzt werden.
6. Naturschutzfachliche Bewertung / Fazit
Seitens der Fachstelle können keine abschließenden Aussagen zu der vorgelegten Planung getroffen werden, da im Umweltbericht die naturschutzfachlich entscheidenden Aussagen zum Ausgangszustand und Artenschutz noch fehlen.“

Dazu ergeht folgende Würdigung:
Es wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Artenschutzrelevante Inhalte wurden als Festsetzung in den Bebauungsplan mitaufgenommen (IV., Punkt 7.0). Auch im Umweltbericht im Kapitel 4.7 sind Aussagen dazu ergänzt worden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.04.2025 15:08 Uhr