Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle Landkreis Regen vom 24.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Aus Sicht der Feuerwehr wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:
1. Ausstattung der örtlich zuständigen Feuerwehr
Bezeichnung der örtlich zuständigen Feuerwehr:
FF Viechtach
Ausrüstung: KdoW, ELW 2, HLF 10, DLA(K) 23/12,
LF16/12, TLF 20/40-SL, GW-L, RW 2,
MTW
Personalstärke: ca. 69 Aktive
Anfahrt der örtlich zuständigen Feuerwehr: ca. 2,40 km
Weitere Kräfte nach Bedarf entsprechend der vorhandenen Alarmplanung des Landkreises Regen für die Stadt Viechtach.
2. Löschwasserversorgung
Bebauungsplan Punkt 3.5.3
Stellungnahme: Rechtsgrundlage
Art. 1 Abs. 2 S. 2 BayFwG
§ 9 Abs. 1 Pkt. 13 BauGB
Für das im Bebauungsplan ausgewiesene Gebiet und die beschriebene Nutzung muss die Grundversorgung mit Löschwasser gemäß DVGW-Merkblatt W405 im Umfang von mindestens 96 m³/h über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden im Umkreis von 300 m sichergestellt sein.
Dabei sind die Löschwasserentnahmestellen so anzuordnen, dass die jeweils nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle innerhalb eines Laufweges von maximal 80 – 120 m erreicht
werden kann.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Im Kapitel 3.5.4 der Begründung ist die Löschwasserversorgung beschrieben. Dazu folgender Auszug: „Im Ende der Wendeanlage in der Nähe der Einfahrten zu den Baufeldern sind Löschwasserversorgungseinrichtungen (Hydranten) bereitzustellen. Die erforderlichen Grundversorgung gemäß DVGW Merkblatt W 405 ist zu gewährleisten und ein Laufweg von ca. 100m zur nächstgelegenen Löschwasserentnahmestelle, wenn diese im vorher genannten Bereich der Wendeanlage hergestellt werden, ist vorhanden. Somit kann von einer Löschwasserversorgung in ausreichendem Maße ausgegangen werden.“
„Art, Standort und Ausführung der Löschwasserversorgung sind entgegen § 9 Abs. 1 Pkt. 13 BauGB im Bebauungsplan nicht dargestellt und kann somit seitens der Brandschutzdienststelle nicht bewertet werden. Die korrekte Umsetzung der Löschwasserversorgung liegt daher in der Verantwortung der Stadt Viechtach.
Die erforderlichen Hydranten müssen einen Leitungsdruck von mindestens 1,5 bar aufweisen; dabei sind nur Hydranten einzubauen, die über ein Prüfzeichen nach DIN-DVGW verfügen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Art, Standort und Ausführung sind im Kapitel 3.5.4 textlich beschrieben. Die genauen Standorte sind bei der Erschließungs- und Verkehrsplanung und insbesondere bei der Ausführungsplanung darzustellen.
Der benannte Leitungsdruck und das Prüfzeichen für Hydranten wird im Kapitel 3.5.4 mitaufgenommen.
„Weitere Anmerkungen:
---
3. Zufahrt
Bebauungsplan Punkt 3.4
Stellungnahme: Rechtsgrundlage
§ 9 Abs. 1 Pkt. 11 BauGB
Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO
Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes muss verkehrstechnisch so erschlossen sein, dass er für Feuerwehr und Rettungsdienst im notwendigen Umfang zugänglich ist.
Die notwendigen Zufahrten müssen so ausgeführt werden, dass sie mit Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16 t, einer Länge von 10 m, einer Breite von 2,5 m und einem Wende-kreisdurchmesser von 10,5 m zügig befahren werden können.
Weitere Anmerkungen:
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) empfehlen bei Sackgassen mit einer Länge von mehr als 50 m eine Wendeanlage – dies ist je nach geplanter Ausführung der Erschließung im vorliegenden Fall ebenso zu beachten.
Entsprechend vorhandene, zu Bauparzellen über private Grundstücke verlaufende Zufahrten, sind für die Feuerwehr zu jeder Zeit benutzbar auszuführen bzw. sicherzustellen und dürfen nicht durch Bepflanzungen, betriebliche oder weitere Einflüsse beeinträchtigt werden.
4. Bebauung
Bebauungsplan Planliche u. Textliche Festsetzungen
Rechtsgrundlage:
Art. 12 BayBO
Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
Stellungnahme:
Die Bebauung ist so auszuführen, dass der Brandausbreitung vorgebeugt und die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, dabei sind die Vorga-ben der BayBO zu beachten.
Weitere Anmerkungen:
---
5. Schlussbemerkung
Alle geltenden Vorschriften hinsichtlich Vorbeugenden und Baulichem Brandschutz sind unabhängig von den hier aufgeführten Bemerkungen einzuhalten.
Die Stellungnahme der Feuerwehr bezieht sich ausschließlich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes. Sie dient dazu, einen eventuell erforderlichen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und die Wirksamkeit der erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen. Alle vorgehend aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu verstehen.
Grundsätzlich bleibt die Anhörung der Feuerwehr im Einzelfall vorbehalten.“