Antrag auf Vorbescheid - Neubau eines EFH mit Einliegerwohnung und Garage - Bgm.-Brandstetter-Str. 11, FlNr. 53/25, Gem. Seyboldsdorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.07.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Seyboldsdorf Südost“. Dieser sieht für die beiden Grundstücke FlNr. 53/25 und 53/26 der Gemarkung Seyboldsdorf eine Doppelhausbebauung vor. Für den Haustyp Einzelhaus ist ein Befreiungsantrag zu stellen.

 

Die Bauherren beider Grundstücke möchten ein Einzelhaus bauen. Der Bauantrag des Nachbarn wird im nachfolgenden TOP behandelt. 

Hier handelt es sich um einen Antrag auf Vorbescheid. Über folgende Fragen ist zu entscheiden:

1. Ist die Befreiung von der textlichen Festsetzung 0.1.2.2 „Doppelhaus“ planungsrechtlich zulässig?

2. Kann der Abgrabung zur Belichtung nach Süden (Länge 5m, Tiefe ca. 1m bis 1,30m) zugestimmt werden?

3. Wird der Errichtung des 3. Stellplatzes an der geplanten Lage zugestimmt?


1. Der Befreiung hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 0.1.2.2 kann zugestimmt werden, da der Nachbar auch eine Einzelhausbebauung plant. 

2. Der Planer führt hierzu aus:
„Geplant ist, dass an nahezu allen Grenzen des Grundstückes, Flur Nr. 53/25, das natürliche Gelände beibehalten wird; dies ist aus den Ansichten ersichtlich.
Lediglich an der Einfahrt der Garage müsste - nach unserer Planung - der Zufahrtsweg auf Flur Nr. 53/27 gegenüber dem anstehenden Gelände angehoben werden.
Dies ist aber nach Bekanntwerden der Nachbar-Planung für das Grundstück Flur Nr. 53/26 nicht möglich; die Zufahrt in die Nachbargarage ist deutlich tiefer geplant. Aus diesem Grund werden wir die Garage und damit auch die Zufahrt entsprechend tiefer legen, damit diese mit der Zufahrt zur Garage, Flur Nr. 53/26 korrespondiert.“
 

Das Grundstück fällt zum Süden hin ab. An der südlichen Grundstücksgrenze wäre durch die Abgrabung dennoch das natürliche Geländeniveau des Nachbargrundstücks gewahrt und gegeben, sodass für diesen keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. 


3. Nach Rücksprache mit AB 34.1 – Tiefbau sind die Zufahrten auf das Grundstück durch den Bebauungsplan und den Erschließungsplan klar definiert und geregelt. Weitere Zufahrtmöglichkeiten sollen nur in besonderen Ausnahmefällen gestattet werden. 


Die Verwaltung würde der geplanten Spiegelung der beiden Baukörper Garage und Haus entegen des Bebauungsplanes zustimmen. Eine Grenzgarage zum Nachbarn der Hausnr. 13 ist bei der geplanten Einzelhausbebauung in diesem Fall positiv zu werten, da dann der höhere Baukörper des Einfamilienhauses weiter von diesem „wegrutscht“. Die Zufahrtsituation bleibt durch diese geplante Befreiung ebenfalls gewahrt. 
In der geplanten Garage werden bereits zwei Stellplätze nachgewiesen. 

Der dritte Stellplatz an der südlichen Grundstücksgrenze ist zur Erfüllung der baurechtlichen Stellplatzverpflichtung nicht erforderlich. Die zusätzliche Versiegelung und Schaffung einer weiteren Zufahrt auf das Grundstück wird daher nicht als besonderer Ausnahmefall gewertet. 

Die Schaffung einer weiteren Wohneinheit ist auf diesem Grundstück gem. Bebauungsplan nicht gestattet. Auch wenn eine Bebauung als Einzelhaus befreit wird, handelt es sich weiterhin um ein Grundstück auf dem per Satzung ein Doppelhaus vorgesehen wäre. Bei Grundstücken der Doppelhausbebauung ist nur eine Wohneinheit zulässig. Hierdurch wird also auch kein weiterer Stellplatz ausgelöst (sofern es sich um WE mit einer Wohnfläche über 100qm handeln würde – was durchaus auf Grund der Größe des Gebäudes selbst mit einer zweiten WE  schwer realisierbar wäre). 



Zum Antrag auf Vorbescheid bleibt festzuhalten, dass die Fragen Nr. 1 und Nr. 2 seitens der Verwaltung positiv bewertet werden. Auch die „Spiegelung“ der beiden Baukörper Garage und Wohnhaus wird positiv bewertet. 
Allerdings wird der Errichtung eines dritten Stellplatzes an dieser Stelle nicht zugestimmt, da es sich um keinen besonderen Ausnahmefall handelt. 

Diskussionsverlauf

Das Gremium schließt sich der Meinung der Verwaltung an. Grundsätzlich besteht Einverständnis mit den Befreiungen zu den Fragen Nr. 1 und Nr. 2. Der Errichtung des dritten Stellplatzes an der geplanten Lage wird jedoch nicht zugestimmt. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss verweigert das Einvernehmen zu dem beantragten Vorbescheid, da die Betrachtung als Gesamtvorhaben erfolgt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3

Datenstand vom 09.07.2021 07:05 Uhr