Der Stadtrat beschließt die Veränderungssperre Nr. 3 vom 25.05.2020 durch die „1. Änderung der Satzung zur Veränderungssperre Nr. 3“ wie folgt zu ändern:
§ 1
Die Veränderungssperre vom 25.05.2020 wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
„Der Stadtrat der Stadt Vilsbiburg beschließt in seiner öffentlichen Sitzung am 29.07.2021 gemäß §17 Abs. 4 BauGB durch eine Aufhebungssatzung die Grundstücke mit den Flurnummern 25, 278/2, 33, 32, 31, 30, 28, 29/4, 29/5, 29/6, 29, 34, 252, 252/5, 252/4, 255, 255/11, 255/4, 255/5, 66/8, 66, 34/2, 252/3, 90/4 (nur Teilfläche), 99/8, 1238, 83, 87, 86/2, 86 und 84 der Gemarkung Vilsbiburg aus dem Geltungsbereich der Veränderungssperre herauszunehmen. Der Stadtrat der Stadt Vilsbiburg hat in seiner Sitzung am 29.07.2021 für das in §2 bezeichnete Gebiet die Änderung bzw. Reduzierung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Innenstadt“ beschlossen. Zwischenzeitlich wurden einzelne weitere Bauleitplanverfahren zur schnelleren Umsetzung der vorgegebenen Zielsetzung aus dem ISEK und dem Einzelhandelsentwicklungskonzept beschlossen. Deren Planstände sind teilweise schon recht weit fortgeschritten, sodass die Veränderungssperre für diesen Bereich aufgehoben werden kann.“
2. §2 erhält folgende Fassung:
„Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den durch Beschluss des Stadtrates vom 29.07.2021 geänderten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Innenstadt“. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke der in der Anlage bezeichneten Flurnummern. Er weist eine Größe von ca. 12,9 ha auf. Der genaue Umgriff und die einbezogenen Grundstücke sind dem als Anlage beigefügtem Lageplan zur Veränderungssperre Nr. 3 in der Fassung vom 12.07.2021 zu entnehmen. Er ist Bestandteil dieser Satzung.“
3. § 3 erhält folgende Fassung:
„(1)Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
- Vorhaben im Sinne des §29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden
(2)Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3)Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.“
4. §4 erhält folgende Fassung:
„Die Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet „Innenstadt“ wurde am 05.06.2020 bekannt gemacht und hat bis 05.06.2022 Gültigkeit. Die gegenständliche Änderung der Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 bezeichnete Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Verlängerung Ihrer Geltungsdauer nach § 17 BauGB bleibt unberührt.“
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1:
Lageplan zur Veränderungssperre Nr. 3 in der Fassung vom 12.07.2021
Anlage 2:
Die Anlage 2 ist der Beschlussvorlage als Dokumentenanlage beigefügt.