Das Vorhaben befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes „Seyboldsdorf Süd-Ost“.
Das Bauvorhaben der Doppelhaushälfte wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt. Eine Prüfungspflicht obliegt damit weder der Gemeinde noch dem Landratsamt. Für die Einhaltung aller Vorgaben des Bebauungsplanes ist der Planer verantwortlich.
Bauantrag v. 03.05.2021 im Genehmigungsfreistellungsverfahren:
Der Bebauungsplan enthält folgende Festsetzung:
Die Stützmauer im Bereich der Terrasse weist zum Nachbargrundstück eine Höhe von 2,08m auf, die dann Richtung Osten auf ca. 1,81m abfällt. Laut dem ursprünglichen Plan, sollte hier keine Stützwand entstehen, sondern mit einer zulässigen Modellierung des Geländes (Aufschüttung bis max. 1,5m) gearbeitet werden. Die Terrasse kann alternativ auch aufgeständert werden. Stützmauern sind auch einen Meter entfernt von der Grundstückgrenze zu errichten und dürfen eine Höhe von 1m nicht überschreiten. Im südlichen Bereich des Grundstückes kann durch entsprechende Modellierung von einer Stützwand abgesehen werden. Im Bereich der Garage sollte der Abstand von mindestens einem Meter entsprechend dem Bebauungsplan eingehalten werden.
Die Herstellung entsprechend der im Bauantrag (Genehmigungsfreistellungsverfahren) eingereichten Eingabepläne ist durchzuführen.
Der Nachbar FlNr. 53/21 (unmittelbar angrenzend) hat die offizielle Bauvorlage nicht unterschrieben. Es liegt lediglich eine Skizze vor, die von diesem unterschrieben wurde.
Bei einem Vor-Ort Termin vor Einreichung der Unterlagen wurde auf den Abstand von 1m hingewiesen und der Nachbar erklärte sich mündlich mit der Stützwand entlang seiner Grundstücksgrenze nicht einverstanden.
Hierzu ist auch auf die Regelung aus dem Bebauungsplan hinsichtlich des Materials zur Einfriedung hinzuweisen, da diese durch die Errichtung der Mauern entlang den Grundstücksgrenzen auch befreit werden müsste.
Stellungnahme FB 31:
Die Stützmauern haben intensive optische und technische Auswirkungen nach Außen.
In einer Mail am 18.10.2021 wurde der Bauherrin auf Nachfrage des Bearbeitungsstandes bereits nachfolgendes mitgeteilt. Eine Antwort kam nicht.
„..der Antrag wird in der BUA Sitzung am 08.11.2021 behandelt. Da der Eingriff mit den ganzen Stützmauern städtebaulich schon sehr gravierend ist (mehr, als wir damals vor Ort besprochen haben), kann ich Ihnen bislang noch keine Aussicht auf Genehmigung mitteilen.
Wenn Sie den Antrag wie eingereicht behandelt haben möchten, wird dieser in der Sitzung am 08.11.2021 mit dem Gremium besprochen. Eine Rücknahme des Antrags und eine Umplanung ist jederzeit schriftlich möglich.“