Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Grub Süd“.
Für das Vorhaben werden folgende Befreiungen beantragt:
- Überschreitung der Baugrenze mit dem Hauptbaukörper, Teilen des Garagenbaukörpers und des Stellplatzes
- Garagenstandort (erlaubt nur innerhalb des Gebäudes, hier außerhalb geplant – Grundsatzbeschluss)
- Ziegelfarbe anthrazit/ grau statt naturrot (Grundsatzbeschluss vorhanden)
- Stützmauer im Bereich der Garage (erlaubt nur im Bereich der Garagenzufahrt)
- Aufschüttung des Geländes um 1,33 m im Bereich der Garage (erlaubte Aufschüttung beträgt 0,20 m an der Grundstücksgrenze und 0,80 m in der Grundstücksmitte)
Die Überschreitung der Baugrenzen wird im Zusammenhang mit der Realisierung der Garage außerhalb des Gebäudes städtebaulich akzeptiert. Durch den Bau der Garage außerhalb des Gebäudes verschiebt sich der Baukörper.
Für die Abweichung von der Farbe der Dacheindeckung existiert bereits ein Grundsatzbeschluss.
Die geplante Aufschüttung und die Höhe der Stützmauer sind das Ergebnis mehrfacher Abstimmungen zwischen den Fachbereichen Tiefbau und Bauverwaltung mit dem Antragsteller. An der Nordwestgrenze des Baugrundstücks verläuft ein städtisches Grundstück das als Zufahrt für eine mögliche Erweiterung des Baugebiets vorgehalten wird.
Entgegen der Darstellung des Bebauungsplanes wurde dieses Grundstück allerdings mit einer Breite von 5,10 Meter statt 4,50 Meter vermessen.
Dadurch rückt die Spitze der Baugrenze bis an die Grundstücksgrenze heran. Statt der ursprünglich bis zur Grundstückgrenze geplanten Doppelgarage wird nun eine Einzelgarage und ein separater Stellplatz errichtet. Um eine vernünftige Anbindung der Garage an das Wohnhaus und eine ausreichende Absicherung gegen Starkregenereignisse zu erreichen wurde die Fußbodenoberkante der Garage auf das Niveau der Grundstückseinfahrt gesetzt. Durch das stark abfallende Gelände entsteht an der der Nordecke eine Aufschüttung von 1,33 Meter. Aus städtebaulicher Sicht ist dies im vorliegenden Fall vertretbar. Stützmauern sind im Bebauungsplan ausnahmsweise bei Garageneinfahrten zulässig. Diese Ausnahme nimmt der Antragsteller in Anspruch um einen vernünftigen Abschluss des Garagenvorplatzes zu schaffen.
Die Zustimmung aller angrenzenden Grundstückseigentümer liegt den Bauherren vor.