Antrag auf Baugenehmigung - Errichtung einer Garage und einer Grundstückseinfriedung - Wolferding 6, FlNr. 571, Gem. Wolferding
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 26.04.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Vorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und beurteilt sich als sonstiges Vorhaben gem. §35 Abs. 2 BauGB.
Sonstige Vorhaben sind nur u.a. nur zulässig, wenn die Darstellung im Flächennutzungsplan dem geplanten Vorhaben nicht widerspricht und das Entstehen, Verfestigen oder Erweitern einer Splittersiedlung ausgeschlossen ist.
Durch die Errichtung eines Zaunes und die Errichtung einer Garage mit Stellplätzen kann die „Gefahr“ der Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ausgeschlossen werden. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Ackerfläche dargestellt.
Das neu geplante Garagengebäude befindet sich innerhalb der Häuserflucht zwischen den Bestandsgebäuden (Hsrn. 5 und Hsnr. 6). Durch diese Anordnung wird u.a. auch die „Zerstreuung“ der baulichen Anlagen im Außenbereich vermieden.
Der Stellplatz außerhalb der geplanten Zaunanlage wurde nach Rücksprache mit dem staatlichen Bauamt (Bundesstraße) durch die Bauherren gestrichen und ist nun nicht mehr Bestandteil der Baugenehmigung.
Seitens AB32 kann dem Vorhaben zugestimmt werden.
Diskussionsverlauf
Stadträtin Feß fragt an, ob an dieser Stelle auch ein Wohnhaus genehmigungsfähig sei.
Frau Eder führt aus, dass es sich um einen bauplanungsrechtlichen Außenbereich handelt und das Wohnhaus ohne Ersatzbau dann auch als sonstiges Vorhaben zu beantragen und zu prüfen wäre. Eine Wohnnutzung müsste auch explizit beantragt werden, da die Nutzung auch Bestandteil der Genehmigung ist. Hier handelt es sich um eine Stellplatznutzung (Garage).
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.05.2022 09:44 Uhr