Widmung der Straßen und Wege im Baugebiet Pfaffenöd nördl. Teil


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 10.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö beschließend 3.6

Sachverhalt

Nach Aufstellung des Bebauungsplanes 1998 und anschließender Herstellung der Straßenflächen sowie Vermessung i.J.1999 (vgl. VN 364 Gemarkung Seyboldsdorf) sind die Voraussetzungen geschaffen die Verkehrsflächen und selbständigen Gehwege nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes als öffentliche Straßen und Wege zu widmen.

Beschluss

Die im Bebauungsplan Pfaffenöd (nördl. Teil) ausgewiesenen Straßenverkehrsflächen und Gehwege auf Teilflächen der Fl.Nrn. 167/87, 187/69, 187/68 und 194/15 jew. Gemarkung Seyboldsdorf sind nachfolgend ihrer Verkehrsbedeutung zu widmen:

a. Die Straßenflächen der Weg Fl.Nrn. 187/67, 187/68 jew. Teilflächen und 194/15 jew. Gemarkung Seyboldsdorf (ohne die westl. und nordwestl. angrenzenden Fußwege sowie die Grünstreifen nördlich der Ortsstraße Helmsdorfer Weg), ab Abzweigung von Ortsstraße Helmsdorfer Weg bis NO-Ende Ortsstraße Graf-Ludwig-Straße einschließlich der fünf westlichen und nördlichen Stiche, werden gemäß Art. 6 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Ortsstraße „Pfaffenöder Straße“ in der Baulast der Stadt gewidmet. Die Stadt hat als Eigentümer der Verkehrsfläche gemäß Art. 6 Abs. 3 hierfür das erforderliche Verfügungsrecht.

b. Die ca. 16 bis 25m langen westlich bis nördlich an die Ortsstraße angrenzenden fünf Fußwege mit Teilflächen aus Weg Fl.Nrn. 187/67 und 187/68 jew. Gemarkung Seyboldsdorf mit dem Fußweg auf Teilfläche Fl.Nr. 187/69 bis Einmündung in den öffentl. Feld- und Waldweg Helmsdorferstraße auf Höhe Fl.Nr. 187/47 Gemarkung Seyboldsdorf (Pfaffenöder Straße 7) werden gemäß Art. 6 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG als selbständige öffentlich-beschränkte Wege „Fußwege an der Pfaffenöder Straße“ in der Baulast der Stadt gewidmet. Die Stadt hat als Eigentümer der Verkehrsfläche gemäß Art. 6 Abs. 3 hierfür das erforderliche Verfügungsrecht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.10.2023 10:49 Uhr