Antrag auf Vorbescheid - Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau einer privaten Werkstatt mit Garage und einer Wohneinheit - Tannet 96 1/3, FlNr. 107, Gem. Gaindorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 10.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und beurteilt sich als sonstiges Vorhaben. 
Es soll an Stelle des Wohnhauses eine private Werkstatt mit einer Wohneinheit mit ca. 106m² Wohnfläche entstehen.
Die private Werkstatt soll nach Auskunft der Bauherren in erster Linie als Unterstellmöglichkeit für die Oldtimer und Privatfahrzeuge dienen. In dieser Werkstatt sollen auch Reparaturen und Wartungsarbeiten an diesen Fahrzeugen durchgeführt werden. 


Weiterhin liegt das Grundstück am „Pfaffenbach“ (GW 3) an. Gemäß unserem integralen Konzept zum Hochwasserschutz und zum Sturzflut Risikomanagement vom 12.05.2021 befindet sich das Vorhaben im Hochwasserbereich. Das Bestandsgebäude ist aus diesem Konzept bereits mit einem Wasserstand von mehr als 0,5m betroffen. 


Auf Nachfrage beim Wasserwirtschaftsamt haben wir folgende Stellungnahme erhalten:

„…aus fachlicher Sicht wird kein Unterschied zwischen der Betroffenheit eines vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiets oder eines faktischen und in diesem Fall ermittelten Überschwemmungsgebiet gemacht.

Hier hat der Antragsteller nur den erheblichen Vorteil, dass die Datenlage durch die Kommune schon insoweit ermittelt wurde, dass eine Bewertung erfolgen kann. Wäre diese nicht vorhanden, müsste der Antragsteller jetzt eine entsprechende Berechnung beauftragen, um genau diese Datengrundlage zur Bewertung zu liefern.

Eingriffe ins Überschwemmungsgebiet sind grundsätzlich zu vermeiden zumindest so gering wie möglich zu halten. Sie müssen unwesentlich sein (nur Eingriff in Retentionsraum unter 50 cm) und funktionsgleich ausgeglichen werden. 
Bei Ersatzbau ist ein Eingriff in der Regel im Umgriff des Bestandes möglich. Hier kommt dann nur die hochwasserangepasst Bauweise hinzu. Entsprechend §5 WHG allgemeine Sorgfaltspflicht ist jeder dazu verpflichtet das Schadenspotential im Überschwemmungsbereich nicht zu erhöhen.
Es sollte aber im eigenen Interesse liegen den Neubau höhenmäßig so anzulegen (Wasserdicht über HW100), dass beim maßgeblichen Hochwasserereignis kein Schaden auftreten kann. 

Es sollte dem Antragsteller eine frühzeitige Abstimmung mit der Fachbehörde empfohlen werden. Man kann das natürlich dann auch alles aufrollen sobald es am LRA angekommen ist, kann aber dann unter Umständen entsprechend länger dauern. Es gibt auf jeden Fall der wasserwirtschaftliche und wasserrechtliche Grundsatz, dass die Situation nicht zum Nachteil Dritter verändert werden darf. Die Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller.

Aus dem im Lageplan aufgezeigten Umgriff ist aber sehr wahrscheinlich der bisherige Eingriffsrahmen überschritten. insbesondere die Verlängerung des Gebäudes quer zum Stromrichtung wird hier als Problem gesehen. Damit kann es zu Rückstau oder Verlagerung des Hochwasserabflusses kommen. Dies wäre als Veränderung zum Nachteil Dritter einzustufen und nicht zulässig.

Aus fachlicher Sicht ist bezüglich Einschränkung der Hochwasserabflusses die Gebäudelänge auf das Bestandsmaß zu kürzen. Da es im Hochwasserfall nördlich zwischen Straße und Gebäude durchströmt ist hier ebenfalls eine Veränderung (Erhöhung) der Zufahrtssituation nicht zulässig und maximal auf dem bisherigen Niveau möglich. Gleiches gilt für sonstige Geländeerhöhungen auf dem Grundstück, dass vollständig im Überschwemmungsgebiet liegt…“

Auf Grund dieser Stellungnahme wurde Kontakt zum Antragsteller aufgenommen und empfohlen, den Antrag vorerst nochmal zurück zu nehmen und vorab mit den Fachbehörden abzustimmen. Folgende Antwort wurde übersandt. Daher ist der Antrag bauplanungsrechtlich seitens der Stadt Vilsbiburg zu behandeln.

„…Ich habe Ihre Bedenkenden zur Kenntnis genommen, dennoch habe ich hierzu noch fragen. 
Aktuell befindet sich die engste Stelle die ein Hochwasser zu passieren hätte auf der nordwestlichen Grundstücksgrenze. Hier ragt ein Garagenbau aktuell bist auf ca 5 m zum Bachlauf  hervor . Laut unseres eingereichten Vorbescheides würde sich diese engstelle nicht verkleinern, sondern legentlich vom südwestlichen auf die südöstliche Grundstücksgrenze verlagern. Hinzu würde doch zugutekommen dass die Ausbreitungsfläche eines Hochwasser auf der südlichen Gebäudeseite nahezu gleich zur aktuellen Lage bleiben würde.

Ein durchströmen auf der Nordseite zwischen Straße und Gebäude wird doch aktuell bereits durch den Garagenbau des östlich und westlich anliegenden Grundstückes verhindert. Sehe ich das falsch ?

Ein zurückziehen des Vorbescheides ist aktuell nicht in meinem Sinne. In erster Linie dient dieser unsererseits als Entwurf um einen Genehmigungsfähigen Plan zu erarbeiten. Ich würde diesen Prozess aktuell ungern stoppen. Ich würde Sie bitten mich über das aktuelle Problem genauer in Kenntnis zu setzen und welche Optionen es für mich geben würde…“ 

Die gestellten Fragen können seitens der Stadt Vilsbiburg nicht geklärt werden und bedürfen einer Abstimmung mit den Fachbehörden (Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt). 




Bauplanungsrechtlich ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle von und für die Familienmitglieder zulässig. 

Um dem Tatbestand „von und für die Familienmitglieder“ gerecht zu werden, wird eine persönliche Dienstbarkeit in Form eines Wohnbesetzungsrechts durch das Landratsamt Landshut gefordert.

Das geplante Gebäude soll eine Größe von 10,2m x 18,2m haben (Bestand: ca. 8,5m x 14,5m). Das Bestandsgebäude ist ein reines Wohnhaus, nun soll eine Wohneinheit und eine große Werkstatt entstehen. Damit ist das geplante Gebäude größer und nicht mehr gleichartig. 

Bauplanungsrechtlich kann dem Vorhaben in der Größe nicht zugestimmt werden. Der Hinweis zur Verkleinerung aus der Stellungnahme des WWA ist zu beachten. 



Diskussionsverlauf

Im Gremium wurde nicht nur die Überschwemmungsthematik kritisch gesehen, sondern auch die Errichtung der großen Werkstatt und der Größe des Baukörpers.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss verweigert das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.10.2023 10:49 Uhr