Antrag auf Baugenehmigung - Umbau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten in ein Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten, sowie Einbau einer Dachgaube, Errichtung zusätzlicher Stellplätze und Abbruch einer Garage - Birkenweg 11; Fl.Nr. 340/13, Gem. Vilsbiburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 12.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.12.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kreuzweg“ aus dem Jahr 1966.

Aktuell ist auf dem Grundstück ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten genehmigt. Im Zuge des Vorhabens soll die bestehende Garage an der Nordgrenze abgebrochen werden:


Für das Vorhaben werden folgende Befreiungen beantragt:
  • Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung. Zulässig wäre ein Erdgeschoss und 1 Vollgeschoss (E+1). Beantragt wird ein Erdgeschoss, ein Obergeschoss und ein ausgebautes Dachgeschoss (E+1+D). Diese Befreiung wurde bereits 1995 bei einem genehmigten Wohnhausanbau erteilt.
  • Errichtung einer Dachgaube. Gemäß Bebauungsplan ist dies unzulässig. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kreuzweg“ wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach Befreiungen für den Einbau von Dachgauben erteilt. Die Dachgaube soll auf der Nordseite eingebaut werden.
  • Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze mit den Stellplätzen. Der Antragsteller begründet dies mit der Schaffung einer ordentlichen Stellplatzmöglichkeit, da ansonsten Autos auf der Straße bzw. im Vorgarten stünden.

Durch die Schaffung von drei zusätzlichen Wohneinheiten ist dieselbe Anzahl zusätzlicher Stellplätze erforderlich. Mit dem Abbruch der bestehenden Garage an der Nordgrenze wird dort eine Zufahrt in den rückwärtigen Bereich des Grundstücks geschaffen um dort vier Stellplätze zu errichten. Beides soll mit wasserdurchlässigem Ökodrain-Pflaster errichtet werden. Insgesamt befinden sich auf dem Grundstück dann 6 Stellplätze. Aufgrund der fünf Wohneinheiten jeweils unter 100 m² Wohnfläche wären nur 5 Stellplätze erforderlich. Der Stellplatz Nr. 6 ist für Besucher vorgesehen. Dies entspricht dem aktuellen Entwurf der neuen Stellplatzsatzung.
Die erforderliche Zustimmung der angrenzenden Eigentümer liegt lt. Mitteilung des Antragstellers nur von zwei der fünf angrenzenden Eigentümer vor. Die Eigentümerin des Grundstücks Birkenweg 9 hat folgende Einwendung an die Verwaltung gesendet:

Sehr geehrte Frau Eder, 
ich hatte ja mit Ihnen schon einmal telefonisch über das Bauvorhaben Birkenweg 11 gesprochen. Jetzt habe ich mich mit Herr XXX (= Antragsteller), über das Bauvorhaben unterhalten und möchte Ihnen mitteilen, das ich mir dem aktuellen Vorschlag, Parkplätze im bestehenden Garten zu errichten incl. Zufahrt an der Grundstücksgrenze nicht einverstanden bin. 
Sollte dies so genehmigt werden, werde ich entsprechende juristische Mittel gegen den Beschluss und die Umsetzung einbringen. 
Meine Begründung: 
  • Die Zufahrt führt zu einer erhöhten Lärmbelästigung welche
  • Die Emissionsbelastung durch Autoabgase erhöht und 
  • Wenn Sie sich die Bebauung am Birkenweg ansehen, hat kein einziges Grundstück im Gartenbereich einen Stellplatz bzw. gleich mehrere Stellplätze für 5 oder mehr Fahrzeuge, ist das denn überhaupt zulässig, gibt es einen Bebauungsplan? Grundsätzlich ist anzumerken, das unmittelbar vor dem Haus meines Erachtens genügend Platz für Stellplätze ist, ohne die Straße zu blockieren, warum wird diese Lösung nicht Forciert anstatt der untypischen Lösung mit Parkplätzen bzw. Stellplätzen im Garten? Auch Herrn XXX (= Antragsteller) wäre diese Lösung nach Rücksprache viel lieber als die Planung im Garten. Bitte halten Sie mich über den Fortgang der Planung auf dem Laufenden um ggf. über meinen Anwalt einen offiziellen Einspruch / Widerspruch gegen das Bauvorhaben zu senden. 

Zu dieser Einwendung wird von Seiten der Verwaltung angemerkt, dass für eine Positionierung der erforderlichen Stellplätze vor dem Wohnhaus kein ausreichender Platz vorhanden ist. Eine entsprechende Planung wurde vom Antragsteller eingereicht und wieder zurückgenommen, da die erforderliche Stellplatztiefe von 5,00 Metern nicht erreicht werden konnte. Zudem muss jeder Stellplatz einzeln anfahrbar sein (keine Aneinanderreihung hintereinander).
Auf den Grundstücken Birkenweg 3 und Kreuzweg 3, beide ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kreuzweg“, wurden in der Vergangenheit Garagen an der hinteren Grundstücksgrenze („im Gartenbereich“) mit einer Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze genehmigt. Deren Zufahrten verlaufen ebenfalls unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze.


Von Seiten der Verwaltung werden die erforderlichen Befreiungen aus städtebaulicher Sicht als vertretbar angesehen. Der Bebauungsplan „Kreuzweg“ gibt keine Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten vor.

Diskussionsverlauf

Im Gremium wurde konstruktiv über das Vorhaben diskutiert. Insbesondere der Grad der Versiegelung durch die nachzuweisenden Stellplätze wurde von einigen Räten kritisch gesehen. Das Vorhaben weist eine GRZ von 0,6 (Nebenanlagen und Hauptgebäude) auf. 
Da die Stellplätze den Wohnungen dienen, wird auch keine unzumutbare Belastung erwartet. Allerdings ist es wünschenswert, dass der Antragsteller die Stellplätze und die Zufahrt qualitätvoll (viel Eingrünung, auch entlang der Grundstückgrenze) ausführt. Die Anzahl der Wohneinheiten in der vorhandenen Bestandskubatur (Größe des Gebäudes) wurde überwiegend unproblematisch beurteilt. 

Beschluss

Der Bau -und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen und die Befreiungen vom Bebauungsplan „Kreuzweg“ zum beantragten Bauvorhaben zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 4

Datenstand vom 15.12.2022 15:25 Uhr