Bauantrag - Kellhuber Immobilien GmbH & co. KG, Schwaiblmeierweg 1c, FlNr. 222/11, Gem. Vilsbiburg - Nutzungsänderung (Wohnnutzung in gewerbliche Nutzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 24.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.07.2017 ö beschließend 15

Sachverhalt

Die Firma Kellhuber Immobilien GmbH & Co. KG beantragt die Nutzungsänderung eines im BA III errichteten Reihenhauses. Dabei soll die bestehende und genehmigte Wohnnutzung in eine gewerbliche Nutzung (Versicherungsbüro) geändert werden.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Brauereigelände an der Veldener Straße“. Dieser legt für diesen Bereich als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest.
Gemäß §4 BauNVO (Baunutzungsverordnung) dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Die Art der Nutzung „Versicherungsbüro“ ist in einem Allgemeinen Wohngebiet sowohl nicht generell gem. §4 Abs. 2 BauNVO, als auch nicht ausnahmsweise zulässig (vgl. §4 Abs. 3 BauNVO i.V.m. §31 Abs. 1 BauGB). Der Bauherr benötigt daher für sein Vorhaben eine Befreiung von der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplanes (§31 Abs. 2 BauGB).

Grundsätzlich scheidet eine Befreiung entsprechend §31 Abs. 2 BauGB aus. Bei der Genehmigung eines reinen Bürogebäudes (nicht davon erfasst ist die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben) im allgemeinen Wohngebiet liegt ein Eingriff in die Grundzüge der Planung vor, da die Gefahr der Verdrängung der städtebaulich primären Wohnnutzung vorliegen kann.

Allerdings handelt es sich bei Versicherungsvertretern um „freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben“ (s. § 13 BauNVO; Jäde, Kommentar zur BauNVO, §13, Rn. 1). Nach der genannten Norm, sind für solche Berufe in allgemeinen Wohngebieten Räume zulässig. In diesem Fall wird allerdings ein Gebäude für die Ausübung des Berufes genutzt. Von der Nutzung werden allerdings keine Belästigungen oder Störungen zu erwarten sein, die nach der Eigenart des Baugebiets oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Der Bauherr gibt an, dass täglich wochentags etwa fünf Kundenbesuche zu erwarten sind (Öffnungszeiten: Mo-Do 08:00 – 12:00 und 13:00 – 17:00; Fr 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:00). Ebenso haben alle Nachbarn die Bauvorlage unterschrieben.

Nach Rücksprache beim Landratsamt Landshut, konnte die Auskunft gegeben werden, dass es in Betracht käme - ohne nähere Kommentarprüfung - dem Bauantrag auf Grund der bisherigen Genehmigungspraxis des Landratsamtes zuzustimmen.

Mit einer Nettonutzfläche von 71,69 m² ist gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Vilsbiburg ein Stellplatz erforderlich („[…] je 40 m² […]“). Für das Vorhaben zwei der vorhandenen sechs Stellplätze (für drei Reihenhäuser) zugewiesen und ein weiterer Stellplatz geschaffen, sodass für die beantragte Nutzungsänderung drei Stellplätze nachgewiesen werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen zu dem Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.01.2018 13:38 Uhr