Der Bauherr möchte auf der FlNr. 247/89, Gem. Wolferding einen Doppelcarport errichten. Die Flur-Nr. befindet sich zur Hälfte im Eigentum der Stadt Vilsbiburg.
Der Bauherr hat zwei mögliche Ausführungen zur Wahl gestellt:
Ausführung a)
Material: Aluminium
Dachform: SD mit DN ~ 5°
Abmessungen: 5,18m x 5,06m x 2,68m (26,21m²) inkl. Dachüberstände
Ausführung b)
Material: Holz
Dachform: FD mit DN ~ 3°
Abmessungen: 6,11m x 6,04m x 2,58m/2,43m (vorne/hinten) (36,9m²) inkl. Dachüberstände
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der rechtskräftigen Bebauungspläne „Achldorf“ und „Achldorf DB2“. Dieses Deckblatt umfasst den Bereich „junges Wohnen“ (Pz. 10 – 61).
Im ursprünglichen Bebauungsplan waren Carportflächen (Pz. 249 – 260) ausgewiesen. Mit der Deckblattänderung Nr.2 hat man die Festsetzung „CA“ (Carports) durch die Festsetzung „STP“ (Stellplätze) ersetzt. Grund war die einheitliche Gesamtansicht im Bereich „Junges Wohnen“.
Der Bauherr benötigt eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes „Achldorf DB 2“ zur Errichtung eines Carports. Die Begründung zur damaligen Deckblattänderung ist in der Anlage beigefügt.
Das Gremium wird um die Entscheidung gebeten, ob die einheitliche Gesamtansicht der Stellplatzflächen einen Grundzug der Planung darstellt.
Sollte dies der Fall sein, kann die Befreiung nicht erteilt werden. Sofern eine Durchmischung mit CA und STP erlaubt sein soll, kann dem Bauherren die Befreiung erteilt werden. Da der Bebauungsplan „Achldorf DB2“ lediglich die Änderung der Stellplatzflächen umfasst, wird er damit obsolet und kann nicht mehr durchgesetzt werden. Es gilt damit der Bebauungsplan „Achldorf“ und „Achldorf DB1“ weiter.