Antrag auf Vorbescheid - ALDI GmbH & Co. KG, Ohmstr. 4, FlNr. 1360, Gem. Vilsbiburg - Umbau der ALDI-Filiale mit Erweiterung der Verkaufsfläche sowie Umbau Parkplatz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.09.2017 ö beschließend 19

Sachverhalt

Der Bauherr plant die Erweiterung der Verkaufsfläche und den Umbau der ALDI Filiale. Im Rahmen des Vorbescheides soll entschieden werden, ob die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Verkaufsfläche Bestand:        1.024 m²
Verkaufsfläche NEU:                1.269 m²
Erweiterung um:                245 m²

Das von der Stadt beschlossene Einzelhandelskonzept ist eine informelle Planung i.S.v. §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Sie zielt auf eine (interne) Selbstbindung der Stadt. Unmittelbare rechtliche Außenwirkung hat sie nicht. Einzelhandelskonzepte schaffen kein Baurecht und entziehen auch keines. Das Einzelhandelskonzept der Stadt Vilsbiburg ist aber sehr wohl bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen (Selbstbindung). Daher zieht sich das Einzelhandelskonzept der Stadt Vilsbiburg wie ein roter Faden durch den Bebauungsplan „GE West“ mit seinen Deckblattänderungen.
Für die Ansiedlung eines Fachmarktzentrums für Einzelhandel wurden die Bebauungspläne „GE West DB1“ und „GE West DB2“ aufgestellt (Rechtskraft: Dez. 2004). Im Deckblatt Nr. 4 wurden die veränderten Gegebenheiten auf Grund des Ansiedlungswunsches eines Lebensmitteldiscountmarktes planerisch umgesetzt (SO mit Zweckbestimmung Lebensmitteldicounter bis 900m² Verkaufsfläche). Mit der Deckblattänderung Nr. 6 wurde die zulässige Verkaufsfläche auf 1.020m² erhöht.

Nun möchte der Bauherr die Verkaufsfläche um weitere 245 m² erhöhen und hat im Rahmen des Vorbescheidantrags die Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 des Bebauungsplanes „GE West DB 6“ beantragt.

Aus Sicht der Verwaltung kann die Befreiung und das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben nicht erteilt werden. Der Bebauungsplan ist mit einer Änderung anzupassen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss verweigert das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.01.2018 13:44 Uhr