Anpassung der Realsteuerhebesätze


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 18.12.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 18.12.2017 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Kommunalaufsichtsbehörde hat bei der Genehmigung des Haushalts 2017 unter anderem die folgende Anmerkung gemacht.
Zitat:
„…. Allerdings wird nochmals darauf hingewiesen, dass Kredite nachrangigste Finanzierungsmittel sind. Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (Art. 62 Abs. 3 GO).
Nach diesen Grundsätzen stünden der Stadt Vilsbiburg zunächst noch andere Finanzierungsmöglichkeiten zu:
  • Die Hebesätze der Grundsteuern A und B liegen sowohl unter dem Landkreisdurchschnitt, die der Gewerbesteuer liegen unter dem Landkreisdurchschnitt, aber geringfügig über dem Landesdurchschnitt der Gemeinden vergleichbarer Größe. Bei Anpassung auf landkreisdurchschnittliche Hebesätze ergäben sich Mehreinnahmen von über 717.000 €.“

Aufgrund dieses Hinweises steht zu befürchten, dass künftig notwendige Kreditermächtigungen nicht oder nur unter bestimmten Auflagen genehmigt werden. Es besteht insoweit Handlungsbedarf.

Daneben ist aber auch anzumerken, dass die Realsteuerhebesätze der Stadt Vilsbiburg schon seit weit über 40 Jahren nicht verändert wurden. Eine Anpassung sollte durchaus vertretbar sein. Vilsbiburg hat sich positiv weiterentwickelt. Das Angebot an Einrichtungen und auch die Aufgaben der Stadt Vilsbiburg sind stetig gewachsen. Die so genannten weichen Standortfaktoren sind in der heutigen Zeit Grundlage für Wohnqualität und Firmenzufriedenheit.

Grundlegende Zahlen:
Hebesatz v.H. für Grundsteuer A und B:
Vilsbiburg:                        314
Landkreisdurchschnitt:        333
Bayerischer Durchschnitt:        337

Es sollte durchaus an eine Anhebung des Hebesatzes auf 340 bis 350 v.H. gedacht werden.
Die Belastung eines Hauseigentümers mit der Grundsteuer kann eher als gering bezeichnet werden. Im Verhältnis zu den übrigen Kosten für Haus und Grund ist die Grundsteuer relativ nachrangig.
Beispiel für ein „normales“ Wohnhaus mit aktuell ca. 200 € Grundsteuer im Jahr:
Basis dafür wäre bei derzeitigem Hebesatz von 314 v.H. ein Messbetrag von 63,70 €.
Bei einem Hebesatz von 350 v.H. ergäbe sich eine Grundsteuer in Höhe von 223 €.
Die Mehrbelastung von 23 € im Jahr entspricht einer Erhöhung von 11,5 %.

Aus Sicht der Verwaltung wäre ein Hebesatz von 345 v.H. eine vertretbare Größe, würde sich im Mittel der diskutierten Bandbreite halten und vom Gewerbesteuerhebesatz auch nach unten abgrenzen.


Gewerbesteuer Hebesatz v.H.
Vilsbiburg:                        325
Landkreisdurchschnitt:        350
Bayerischer Durchschnitt:        318

Bei der Gewerbesteuer muss man Erhöhungen etwas differenzierter betrachten.
Hier gibt es einen Zusammenhang mit der Einkommensteuer.
Bei einem Gewerbesteuerhebesatz bis 380 v.H. ist dies für Personengesellschaften und Einzelunternehmer aufkommensneutral, da die Aufwendungen mit der Einkommensteuer verrechnet werden.
Nur für Kapitalgesellschaften ginge es um eine tatsächliche Aufwandserhöhung.

Personengesellschaften: GbR, OHG, KG
Kapitalgesellschaften: AG, SE, KGaA, GmbH

Die Empfehlung geht zur Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes auf 350 bis 380 v.H.
Der kleine und mittlere Betrieb, der in der Regel durch Einzelunternehmer oder als Personengesellschaft geführt wird, erfährt keinerlei finanzielle Mehrbelastung.
Vorhandene Betriebe, die als Kapitalgesellschaft geführt werden, sollten derartige Erhöhungen verkraften können, insbesondere in aktuell wirtschaftlich guten Zeiten.
Bei den Kriterien für Neuansiedlungen spielt laut Umfragen der Gewerbesteuerhebesatz eine absolut untergeordnete Rolle.

Beispiel in Zahlen:
Bei einer Gewerbesteuerzahlung von 10.000 € im Jahr und dem derzeit geltenden Hebesatz von 325 % beträgt hierzu der Gewerbesteuermessbetrag 3.077 €.
Nach Erhöhung auf 380 % ergäbe sich eine Gewerbesteuerzahlung von 11.692,60 €, also 1.692,60 € mehr im Jahr, was einer prozentualen Erhöhung von 16,9 % entsprechen würde.
Eine Erhöhung auf 350 % ergäbe eine Gewerbesteuerzahlung von 10.769,50 €, also 769,50 € mehr im Jahr, was einer prozentualen Erhöhung von 7,7 % entsprechen würde.

Aus Sicht der Verwaltung wäre ein Hebesatz von 350 v.H. angemessen. Dieser würde sich genau am Landkreisdurchschnitt orientieren und auch die Mehrbelastung der als Kapitalgesellschaft geführten Betriebe in Grenzen halten.

Diskussionsverlauf

Stadtkämmerer Günter Felkel stellte den Sachverhalt vor. Um eine sachliche Diskussion zu gewährleisten wurden die Themen Grundsteuer und Gewerbesteuer getrennt diskutiert.

Bei der Grundsteuer legte die CSU-Fraktion einen Kompromissvorschlag in Höhe von 340 v. H. vor. Alle anderen Fraktionen forderten einen Steuersatz (Hebesatz) von 345 v. H., oder 350 v. H. Da es sich bei dem Steuersatz (Hebesatz) von 350 v. H. um den weitest gehenden Vorschlag handelt, wurde über diesen abgestimmt.

Bei der Gewerbesteuer machte der Erste Bürgermeister Helmut Haider den Vorschlag, einen Hebesatz von 350 v. H. festzulegen. Alle Fraktionen folgten diesem Vorschlag.

Beschluss 1

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Grundsteuer in der Stadt Vilsbiburg werden ab 01.01.2018 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)        350 v.H.
Grundsteuer B (für die Grundstücke)                                        350 v.H.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 8

Beschluss 2

Der Steuersatz (Hebesatz) für die Gewerbesteuer in der Stadt Vilsbiburg wird ab 01.01.2018 festgesetzt auf 350 v.H. festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.05.2018 08:15 Uhr