Bauantrag - Bilge Utku, Matthias Luckas, Im Burger Feld 22, FlNr. 977/8, Gem. Vilsbiburg - Neubau eines EFH mit Doppelgarage


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 13.11.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.11.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Bauherren beantragen die Befreiung von der festgesetzten Baulinie des Bebauungsplanes „Burger Feld“.

Die Bauherren führen in der Begründung u.a. aus: „Besonders bei tief stehender Sonne ist mit einer Beschattung des südlichen und westlichen Erdgeschosses durch die sehr nah stehende Garage zu rechnen.“

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann nur erteilt werden wenn:
1.        die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
2.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
3.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
4.        die Durchführung des BPlans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Abwägung zwischen öffentlicher und nachbarlicher Interessen vertretbar ist.

Grundzüge der Planung und städtebauliche Vertretbarkeit:

Bei den Grundzügen der Planung kommt es darauf an, ob die fragliche Festsetzung Bestandteil eines Planungskonzeptes ist, das das gesamte Plangebiet oder doch maßgebliche Teile davon gleichsam wie ein roter Faden durchzieht, sodass die Befreiung zu weitreichenden Folgen führt. 

Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan „Burger Feld“ soll in dem gesamten Gebiet ein harmonisches Miteinander entstehen. Die Ergonomie des Straßenverlaufes bringt Lebendigkeit in das Quartier und gleichzeitig vermittelt die strenge und rhythmische Anordnung der einzelnen Haustypen mit ihren zugeordneten Garagen Ruhe und Ausgeglichenheit. Eine weitere Verstärkung erfährt das Gebiet durch den klar definierten Straßenraum sowie im gleichen Maße durch die freigehaltenen privaten Bereiche. Die jeweilige Situierung der Baulinie und der Anordnung der Garagen ist eine wesentliche Grundlage der Planungskonzeption. Die Abweichung von der Baulinie würde daher die Grundzüge der Planung wesentlich berühren.

Städtebaulich vertretbar ist i.d.R. alles, was mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (i.S.d. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) vereinbar ist.
Eingeschränkt wird aber auch diese Befreiungsmöglichkeit durch das Kriterium der Atypik. Auch eine Befreiung wegen städtebaulicher Vertretbarkeit muss sich auf eine bodenrechtliche Sonderlage des jeweiligen Grundstücks stützen und kann daher nicht unter Berufung auf Gründe gewährt werden, die für nahezu jedes Grundstück im Planbereich nahezu gleichermaßen zutreffen. Die Abweichung von der Baulinie könnte jeder im Baugebiet beantragen. Eine besondere bodenrechtliche Sonderlage liegt bei FlNr. 977/8 nicht vor. Die bessere Ausnutzung der Sonne auf dem Grundstück ist menschlich verständlich, jedoch begründet diese rechtlich keine besondere Sonderlage.
Da hier auch keine Atypik vorliegt, würden mit der Zulassung dieser Befreiung auch weitere nicht begründete Befreiungen der Baulinie zu befürchten sein.

Da der Tatbestand der „Nichtberührung der Grundzüge der Planung“ kummulativ zur „Städtebaulichen Vertretbarkeit“ gegeben sein muss, ist hier rechtlich eine Befreiung nicht möglich. Das Vorhaben berührt die Grundzüge der Planung und ist städtebaulich nicht vertretbar.

Beschluss

Der Bau – und Umweltausschuss v e r w e i g e r t das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 23.01.2018 16:17 Uhr