Der Bauherr möchte eine Werkstatt mit Lagerraum für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen errichten. Das alte Gebäude soll hierfür abgebrochen werden.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Seyboldsdorf – Graf-Ludwig-Straße“ aus dem Jahre 1961.
Dieser legt in seinem Geltungsbereich ein allgemeines Wohngebiet fest. Im Rahmen des Bauantrags ist seitens der Stadt Vilsbiburg zu prüfen, ob das Vorhaben „Metallbauwerkstatt mit Lagerraum“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zugelassen werden kann.
Zudem benötigt der Bauherr eine Befreiung von den Baugrenzen.
Allgemeines Wohngebiet:
Es dient vorwiegend dem Wohnen. Regulär zulässig sind daher Wohngebäude, der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, etc. Zwecke.
Ausnahmsweise können zugelassen werden (sofern nicht durch Bebauungsplan ausgeschlossen): Beherbergungsgewerbe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Bei der Metallbauwerkstatt handelt es sich um einen Handwerksbetrieb. Dieser dient allerdings nicht der Versorgung des Gebietes. Eine reguläre Zulässigkeit ist daher ausgeschlossen. Damit wird die Nutzung als sonstiger Gewerbebetrieb subsumiert. Dieser darf jedoch nicht störend sein.
Nach einem Beschluss des VGH München (1 ZB 04.3549) sind Schlossereien und andere metallverarbeitende Betriebe, in denen regelmäßig lärmintensive Arbeiten, wie Hämmern, Schleifen, Trennschleifen, Stanzen und Schmieden, vorgenommen werden, typischerweise das Wohnen störende Betriebe. Damit sind sie in Baugebieten, die auch dem Wohnen dienen, unzulässig.
Die Metallbauwerkstatt kann aber möglicherweise in diesem Einzelfall so betrieben werden, dass sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Gemäß der Beschreibung des Betriebs handelt es sich um einen „Ein-Mann-Hobbybetrieb“, ohne Beschäftigte, mit drei Arbeitsräumen auf eine Fläche von etwa 99m². Folgende Maschinen werden aufgestellt: Kompressor, Schweißgeräte, Sandstrahlgerät, Kaltsäge, Schleifbock, Handwinkelschleifer, Standbohrmaschine, Drehmaschine, Fräsmaschine (universal und CNC).
Eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung ist rechtlich denkbar. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist allerdings seitens des LRAs dringend der Immissionsschutz zu beteiligen, um hier ggf. mit entsprechenden Auflagen (Immissionsschutz, Betriebsausführung, etc.) die Störung für die umliegende Wohnnutzung auszuschließen.
Die Befreiung von der geringfügigen Überschreitung der Baugrenze und Reduzierung der Dachneigung kann ebenfalls erteilt werden.