Widmung einer Stichstraße zuzüglich Verlängerung der Ortsstraße Gruber Straße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 24.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.04.2023 ö beschließend 2.8

Sachverhalt

Dieser ältere außerhalb eines Bebauungsplans liegende Ortsteil an der Gruber Straße befindliche Stichstraße (Weg Fl.Nr.562/12 in der Gemarkung Frauensattling) mit einer Länge von 65 m ist noch einer Widmung zu unterziehen. Als südliche Verlängerung dieser Stichstraße wurde ein Fußweg zu den Ortsstraßen Am Wiesengrund und Am Hölzl angelegt. Zusätzlich wird die Ortsstraße über das bestehende Ende bei Weg Fl.Nr. 1434 Gemarkung Vilsbiburg hinaus auf Fl.Nr. 1433/277 Teilfl. bis Südecke Fl.Nr. 1433/209 (Am Sonnenhang 43) jew. Gemarkung Vilsbiburg mit Verlängerung als beschränkt-öffentl. Weg bis Ortsstraße Pfifferlingweg (separat gewidmet) und auf Fl.Nr. 1146 Teilfl. bis Nordende Fl.Nr. 1145 jew. Gemarkung Frauensattling als Zufahrt zu den Anwesen Gruber Straße 17 bis 20 gewidmet. Der Eigentümer der Fl.Nr. 1146 Gemarkung Frauensattling hat der Widmung auf einer Teilfläche schriftlich zugestimmt.

Beschluss

Der Bau & Umweltausschuss beschließt:

a. Die bisher nicht ausgebaute Stichstraße (Weg Fl.Nr.562/12, Gemarkung Frauensattling), ab der Abzweigung von der Ortsstraße Gruber Straße bei Fl.Nr. 562/17 bis zum südlichen Wegende bei Fl. Nr. 562/14 (Gruber Straße Nr. 5d) jeweils Gemarkung Frauensattling, wird gemäß Art. 6 i.V.m Art 46 Nr. 2 BayStrWG als Bestandteil der Ortsstraße Gruber Straße gewidmet. Die Stadt hat als Eigentümer der Verkehrsfläche gemäß Art. 6 Abs. 3 hierfür das erforderliche Verfügungsrecht.

b. als östliche Verlängerung der Ortsstraße Gruber Straße wird die ca. 60m lange Teilstrecke, ab Ostende Weg Fl.Nr. 1434 auf einer Teilfläche aus Fl.Nr. 1433/227 bis Südecke Fl.Nr. 1433/209 (Am Sonnenhang 43) jew. Gemarkung Vilsbiburg, gemäß Art. 6 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Bestandteil der Ortsstraße Gruber Straße gewidmet. Die Stadt hat als Eigentümer der Verkehrsfläche gemäß Art. 6 Abs. 3 hierfür das erforderliche Verfügungsrecht. 

c. zusätzlich verlängert wird die Ortsstraße, auf einer Teilfläche (ab Westecke) der Flur Nr. 1146 (Ay 27 ½) bis Nordende Fl.Nr. 1145 jew. Gemarkung Frauensattling auf einer Länge von ca. 60m als Anschluss an die Anwesen Gruber Straße 17 bis 20, gemäß Art. 6 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Bestandteil der Ortsstraße Gruber Straße gewidmet, nach schriftlicher Zustimmung des Eigentümers der Fl.Nr. 1146 Gemarkung Frauensattling.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.04.2023 12:20 Uhr