Teileinziehung des beschränkt-öffentlichen Weges „Kirchenweg von Maierbach nach Holzhausen“ Gemarkung Haarbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 03.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.07.2023 ö beschließend 2.4.2

Sachverhalt

Die frühere nordwestliche Teilstrecke des obigen beschränkt-öffentlichen Weges ab öffentl. Feld- und Waldweg „Waldweg ins Friesingerholz“ bis Gemeindegrenze Geisenhausen sowie die südöstliche Teilstrecke, ab Abzweigung von der Gemeindeverbindungsstraße „Mühlstraße“ nahe Maierbach bis Eimündung in die Gemeindeverbindungsstraße „Reichenöd – Friesing“ liegt vollständig auf Fremdgrund und hat seine Bedeutung als solcher verloren. Aufgrund von Flurstücks Zusammenlegungen und Nutzungsarten ist der frühere Weg so gut wie nicht mehr erkennbar bzw. als Feldweg bei Adlhub vorhanden (Umstufung von den Anliegern jedoch nicht erwünscht) und auch auf alten Luftbildern kaum lokalisierbar. Diese beiden Teilstrecken sollen deswegen eingezogen werden. 

Beschluss

Der von der Altgemeinde Haarbach angelegte „Kirchenweg von Maierbach nach Holzhausen“ hat in den Teilstrecken, ab dem öffentlichen Feld- und Waldweg „Waldweg ins Friesingerholz“ bis Gemeindegrenze Geisenhausen bei Fl.Nr. 1134 Gemarkung Haarbach und ab Abzweigung von der Gemeindeverbindungsstraße „Mühlstraße“ nahe Maierbach bis Eimündung in die Gemeindeverbindungsstraße „Reichenöd – Friesing“ bei Adlhub 159, haben ihre ursprüngliche Bedeutung verloren und werden gemäß Art. 8 BayStrWG eingezogen. Während der dreimonatigen Bekanntmachung zur beabsichtigten Einziehung ist ein Einwand eingegangen. In Abwägung der Tatsache, dass die auf Fremdgrund verlaufenden und inexistenten zwei Teilstrecken ihre Verkehrsbedeutungen als beschränkt-öffentliche Wege verloren haben, durch Felder Zusammenlegung mit z.T. intensiver Bewirtschaftung als solchen nicht oder kaum in einer vertretbaren Verhältnismäßigkeit zu ihrer späteren Nutzung wiederherstellbar zu Erholungszwecken ist, wird der Einspruch abgelehnt. Die Verwaltung wird beauftragt das Einzugsverfahren durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.07.2023 14:32 Uhr