Widmung von Verkehrsflächen zu beschränkt-öffentlichen Wegen als Fußweg (mit Ergänzung) und Parkfläche für den ruhenden Verkehr in Haarbach Mitte


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 13.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.11.2023 ö beschließend 6.3

Sachverhalt

Im Zuge der Dorferneuerungsmaßnahmen (Neugestaltung Ortsmitte Haarbach) wurde aus dem Grundstück 1781 Gemarkung Haarbach eine orange gekennzeichnete Teilfläche von ca. 570 m² (vgl. Vereinbarung zur Durchführung von Dorferneuerungsmaßnahmen auf Privatgrund Absatz l. vom 04.07.2011) nach Vermessung nun Fl. Nr. 1781/13 Gemarkung Haarbach vom damaligen Eigentümer eine Nutzungsvereinbarung (privatrechtliche Dienstbarkeit) und Widmungszusage (öffentlich rechtlich) zu Gunsten der Stadt Vilsbiburg zugesichert. Diese z.T. gepflasterte ca. 145 m lange und ca. 1,7 bis 5,0 m breite Fläche soll nunmehr gemäß Absatz IV obiger Vereinbarung aus dem Jahr 2011 als beschränkt-öffentlicher Fußweg (zum Teil für Anliegerverkehr und Versorgungsfahrzeuge frei) gewidmet werden. Zusätzlich soll die in Eigentum der Stadt befindliche Parkplatzfläche Fl.Nr. 1781/8 (Teilfläche ohne südliche Grünfläche) Gemarkung Haarbach ebenfalls als beschränkt-öffentlicher Weg (Parkfläche für den ruhenden Verkehr) gewidmet werden, ebenso soll der Fußweg ab dem SO-Ecke Fl.Nr. 1781/13 Gemarkung Haarbach bis zum Feuerwehrhaus in Haarbach an der Ortsstraße Bachstraße gewidmet werden. 

Beschluss

a. Entsprechend der Vereinbarung vom 04.07.2011 zur Durchführung von Dorferneuerungsmaßnahmen auf Privatgrund in Haarbach wird nach Zustimmung des damaligen Eigentümers die Weg Fl.Nr. 1781/13 Gemarkung Haarbach, ab NO-Ecke Fl.Nr. 1781/14 Gemarkung Haarbach bis Einmündung Weg Fl.Nr. 1781/13 Gemarkung Haarbach in die Schloßstraße, gemäß Art. 6 i.V.m Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt-öffentlichen Weg „Schlossparkweg“ gewidmet mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr mit Radfahrer frei“ als Zufahrt zu Fl.Nr. 1781/12 Gemarkung Haarbach. Von Station 0,005 km bis 0,017 km ist der Anliegerverkehr zugelassen und ab Station 0,033 km bis 0,083 km Versorgungsfahrzeuge frei. 

b. Die im Eigentum der Stadt befindliche Zufahrt zu Anwesen Schloßstraße 12 und Parkfläche mit Teilfläche Fl.Nr. 1781/8 Gemarkung Haarbach (ca. 35 m Breite) wird gemäß Art 6 i.V.m Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt-öffentlichen Weg „Am Schlosspark“ gewidmet mit der Widmungsbeschränkung „Parkfläche für den ruhenden Verkehr“. Die Stadt hat als Eigentümer der Verkehrsfläche gemäß Art. 6 Abs. 3 hierfür das erforderliche Verfügungsrecht.

c. Der im Eigentum der Stadt befindliche Fußweg, ab der SW-Ecke des Feuerwehrgebäudes Haarbach (Bachstraße 4) bis zur SO-Ecke Fl.Nr. 1781/13 Gemarkung Haarbach (beschränkt-öffentl. Weg Punkt a.) mit einer Länge von ca. 80m, wird gemäß Art. 6 i.V.m. Art 53 Nr. 2 BayStrWG zum selbständigen Gehweg „Bachstraße – Schlossparkweg“ mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr mit Radfahrer frei“ gewidmet. Die Stadt hat als Eigentümer der Verkehrsfläche gemäß Art. 6 Abs. 3 hierfür das erforderliche Verfügungsrecht.

d. sämtliche Weg und Parkflächen sind gemäß Art. 54a BayStrWG nunmehr in der Baulast der Stadt Vilsbiburg.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.11.2023 09:42 Uhr